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Rentenfrage: Wird die Pflege eines Adoptivkinds anerkannt?


Rentenfrage
Wird die Pflege eines Adoptivkinds bei der Rente angerechnet?

Von Mauritius Kloft

19.11.2022Lesedauer: 1 Min.
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Kind mit Downsyndrom auf dem Spielplatz (Symbolbild): Für pflegebedürftige Kinder erkennt die Rentenversicherung andere Erziehungszeiten an.Vergrößern des Bildes
Kind mit Downsyndrom auf dem Spielplatz (Symbolbild): Für pflegebedürftige Kinder erkennt die Rentenversicherung andere Erziehungszeiten an. (Quelle: IMAGO/Cavan Images)

Jede Woche beantwortet t-online zusammen mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Wird die Pflege eines Adoptivkinds bei der Rente angerechnet?

Zeiten, in denen sie Ihre Kinder erzogen haben, führen für Mütter und Väter in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Versicherungspflicht, sagt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung t-online.

Voraussetzung: Sie müssen Ihr Kind in Deutschland erziehen und für gewöhnlich auch dort mit ihm leben. Neben den leiblichen Eltern können auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern unter bestimmten Voraussetzungen Kindererziehungszeiten erhalten.

Geburtsjahr des Kindes entscheidend

Wie viele Monate Sie als Kindererziehungszeit anrechnen lassen können, hängt davon ab, wann Ihr Kind geboren worden ist. Ist Ihr Kind ab 1992 geboren, können maximal die ersten 36 Kalendermonate ab der Geburt des Kindes als Kindererziehungszeit anerkannt werden. Wurde das Kind vor 1992 geboren, sind es die ersten 30 Kalendermonate.

War Ihr Adoptivkind bereits mindestens drei Jahre alt, als Sie es in Ihrem Haushalt aufgenommen haben, können keine Kindererziehungszeiten anerkannt werden, so Braubach weiter. Darüber hinaus gibt es Kinderberücksichtigungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes, für pflegebedürftige Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Katja Braubach, Deutsche Rentenversicherung
Katja Braubach, Deutsche Rentenversicherung (Quelle: DRV Bund)

In der "Rentenfrage der Woche" beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Auf dieser Seite finden Sie alle bereits beantworteten Rentenfragen. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Betreff "Rentenfrage" an "wirtschaft-finanzen@stroeer.de".

"Überschneiden sich Kinderberücksichtigungszeiten mehrerer Kinder, können zusätzliche Entgeltpunkte gutgeschrieben werden. Beziehen Sie bereits eine Altersvollrente und haben Ihr reguläres Rentenalter erreicht, kann die Rentenversicherung ab diesem Zeitpunkt Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten nicht anerkennen", sagt die Expertin.

Für die Anerkennung der Zeiten ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich. "Den Geburtstag Ihres Kindes müssen Sie indes nachweisen, indem Sie eine Geburtsurkunde vorlegen", so Braubach. Bei einem Adoptivkind sei zusätzlich die Adoptionsurkunde als Nachweis erforderlich.

Verwendete Quellen
  • Gespräch mit Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung
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