Keine Spekulationssteuer trotz Zwischenvermietung
Berlin (dpa/tmn) - Immobilienbesitzer, die ihr selbst genutztes Haus verkaufen, mĂŒssen den Gewinn nicht versteuern. Das gilt auch dann, wenn das Haus vor dem Verkauf ein paar Monate vermietet war, entschied der Bundesfinanzhof.
Steuerpflichtig in jedem Fall?
"Entscheidend ist aber die Nutzung in den Vorjahren des Verkaufs", erklĂ€rt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Verkaufen EigentĂŒmer ihr Haus oder ihre Wohnung, fĂ€llt darauf grundsĂ€tzlich dieEinkommenssteueran. Ausnahmen gibt es, wenn seit dem Kauf zehn Jahre vergangen sind oder die Immobilie zumindest im Jahr der VerĂ€uĂerung und den beiden vorangegangenen Jahren nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.
Im verhandelten Fall hatte der KlĂ€ger im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung erworben und diese bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von Mai 2014 bis zum Verkauf der Wohnung im Dezember 2014 vermietete er die Wohnung. Das Finanzamt ermittelte im Jahr des Verkaufs einen steuerpflichtigen VerĂ€uĂerungsgewinn - denn die Steuerbefreiung gelte nur fĂŒr selbst genutzte Immobilien, so die Argumentation des Finanzamtes.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof entschied im Sinne des KlĂ€gers. Lediglich im Vorjahr des Verkaufs muss die Immobilie demnach durchgehend selbst genutzt worden sein. FĂŒr das zweite Vorjahr und das Verkaufsjahr genĂŒgt es, wenn der KlĂ€ger die Wohnung zumindest einen Tag selbst bewohnte, so die Richter (Az.: IX R 10/19).
"ImmobilienverkĂ€ufer können sich auf das Urteil berufen, wenn das Finanzamt beim Verkauf einer selbst genutzten Immobilie, die nur kurzzeitig im Verkaufsjahr vermietet wurde, einen steuerpflichtigen VerĂ€uĂerungserlös feststellt", so Klocke. In diesem Fall kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. Zur BegrĂŒndung sollte das Aktenzeichen des Urteils genannt werden.