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Jahreswechsel: Was 2022 für Verpflegungspauschalen bei Auslandsreisen gilt


Was 2022 für Verpflegungspauschalen bei Auslandsreisen gilt

Von dpa
10.11.2021Lesedauer: 2 Min.
Wer beruflich unterwegs ist, hat oft höhere Verpflegungsaufwendungen.Vergrößern des BildesWer beruflich unterwegs ist, hat oft höhere Verpflegungsaufwendungen. Daher gibt es entsprechende Pauschalen. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Wer häufig beruflich im Ausland tätig ist, hat in der Regel höhere Kosten für die Verpflegung. Deshalb darf die Verpflegungspauschale für die Tätigkeit im Ausland mit einem höheren Betrag berücksichtigt werden als die Pauschale, die im Inland gilt.

Die Auslandspauschalen werden jährlich von der Finanzverwaltung veröffentlicht, wobei sich die Sätze nach den Lebenserhaltungskosten im Land richten, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

In der Regel werden die Beträge zum Jahreswechsel angepasst. Diesmal aber gab dasBundesfinanzministeriumbekannt, dass die Pauschalen für Dienstreisen ins Ausland nicht verändert werden. "Die zum 1. Januar 2021 veröffentlichten Beträge für Pauschalen im Ausland gelten für das Kalenderjahr 2022 unverändert fort", sagt Karbe-Geßler.

Pauschalen je nach Reiseziel unterschiedlich

Bei der Anreise vom Inland ins Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag für die Verpflegung nach dem Ort, den der Steuerzahler vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht hat.

Somit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer mindestens 24-stündigen Dienstreise zum Beispiel nach Belgien eine Verpflegungspauschale von 42 Euro beanspruchen. Bei einer Reise nach Frankreich sind es je nach Region 44 bis 58 Euro. In den USA liegt die Verpflegungspauschale je nach Ziel bei 51 bis 64 Euro pro Tag.

Bei Reisen in Deutschland liegt der Pauschalsatz bei 14 Euro bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit von der Wohnung oder der Tätigkeitsstätte, bei ganztägigen Reisen sind es 28 Euro.

Pauschalen als Werbungskosten absetzen

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten die Verpflegungspauschalen steuerfrei im Rahmen der Reisekostenabrechnung erstatten. Gibt es keine Erstattung vom Arbeitgeber, "sollte der Beschäftigte in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung die Pauschalen für Verpflegung auf Dienstreisen als Werbungskosten ansetzen", rät Karbe-Geßler.

Doch nicht nur für Arbeitnehmer, die viel auf Reisen sind, sind die Werte wichtig, sondern auch für Unternehmer, die viel unterwegs sind. Diese können die Pauschalen als Betriebsausgabe geltend machen.

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