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Erbrecht: Können Sie eine Ausschlagung rückgängig machen?


Erbrechts-Tipp
Testament: Können Sie eine Ausschlagung des Erbes rückgängig machen?

Von dpa
Aktualisiert am 27.08.2019Lesedauer: 2 Min.
Erbrecht: Wer ein Erbe nicht antreten möchte, kann es ausschlagen – und nur unter bestimmten Voraussetzungen die Entscheidung später revidieren.Vergrößern des BildesErbrecht: Wer ein Erbe nicht antreten möchte, kann es ausschlagen – und nur unter bestimmten Voraussetzungen die Entscheidung später revidieren. (Quelle: Andrea Warnecke/dpa)
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Hinterbliebene können ein Erbe ausschlagen. Doch was passiert, wenn sie diese Entscheidung bereuen? Eine aktuelle Gerichtsentscheidung zeigt eine Handlungsmöglichkeit.

Hat ein Verstorbener keine Regelungen für sein Erbe getroffen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Verwandte, die so zum Zuge kommen, können das Erbe ausschlagen. Aber was, wenn das ungewünschte Folgen hat?

Worum es im Fall ging

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, dass die Betroffenen dann die Ausschlagung anfechten und damit rückgängig machen können (Az.: 3 Wx 166/17). Darüber berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In dem Fall war ein Mann ohne Testament gestorben. Nach dem Gesetz erbten daher seine Witwe und die beiden gemeinsamen Kinder. Diese wollten jedoch, dass nur ihre Mutter erbt, und dass sie selbst erst nach deren Tod an die Reihe kommen. Deshalb schlugen sie ihr Erbe aus.

Wann die Ausschlagung zurückgenommen werden kann

Hierdurch wurde die Mutter allerdings nur zu drei Vierteln Erbin. Das restliche Viertel erhielt nach der gesetzlichen Regelung der Bruder des Vaters. Zusammen mit seinem eigenen Vermögen könnte er dies später an seine Erben weitervererben. Davon hatten die Kinder nichts gewusst. Im Gegenteil: Der Notar, der die Ausschlagung beurkundete, hatte ihnen gesagt, der Onkel stelle kein Problem dar.

Die Kinder fochten daraufhin ihre eigene Ausschlagung an. Mit Erfolg, wie die Richter urteilten. Irrt sich jemand bei der Ausschlagung beachtlich, kann er sie anfechten und damit ungeschehen machen.

Im verhandelten Fall ging es den Kindern darum, mit ihrer Ausschlagung zu lenken, wer ihren Erbteil erhalten würde. Da sich ihre Vorstellung nicht mit der wahren Rechtslage deckte, war eine Anfechtung möglich. Dadurch werden wieder die Mutter und die beiden Kinder Erben und schließen damit den Onkel aus.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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