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Mietrecht: Zutritt zur Wohnung verweigert - Kündigung nicht rechtmäßig


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Zutritt zur Wohnung verweigert - Kündigung nicht rechtmäßig

dpa-tmn, t-online, dpa-tmn

Aktualisiert am 07.11.2011Lesedauer: 1 Min.
Bei Besichtigungsterminen gelten strenge Regeln.Vergrößern des BildesBei Besichtigungsterminen gelten strenge Regeln. (Quelle: imago-images-bilder)
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Vermieter sind verpflichtet, Besichtigungstermine rechtzeitig anzukündigen. Insbesondere bei berufstätigen Mietern müsse das mindestens drei bis vier Tage vorher geschehen, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin. Auf jeden Fall darf ein Vermieter dem Mieter nicht einfach kündigen, wenn der ihm den Zutritt zu seiner Wohnung verweigert, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 502/10).

Mieter hätte abgemahnt werden müssen

In dem Fall hatte ein Vermieter seinem Mieter gekündigt, weil der ihm an einem angekündigten Besichtigungstermin nicht die Tür öffnete. Das Landgericht Berlin entschied aber, eine Kündigung greife nur dann, wenn der Mieter einen Besichtigungstermin verpasse, er deswegen abgemahnt werde und im Anschluss daran einen weiteren Termin versäume. Dies war in dem Fall nicht so.

Strenge Auflagen für Besichtigungstermine

Ohnehin müssen Mieter Besichtigungstermine nur in Ausnahmefällen hinnehmen, so der Deutsche Mieterbund. Nämlich dann, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse vorweisen kann. Das besteht unter anderem, wenn die Wohnung einem Nachmieter oder Käufer gezeigt werden soll oder wenn Modernisierungsmaßnahmen anstehen. Ansonsten hat der Mieter das Recht, in seiner Wohnung in Ruhe gelassen zu werden.

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