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Mietrecht-Tipps: Neue Betriebskosten sind nicht automatisch umlegbar


Mietrecht-Tipps
Neue Betriebskosten sind nicht automatisch umlegbar

Von dpa
18.02.2019Lesedauer: 1 Min.
Betriebskosten, die nach Abschluss des Mietvertrages neu entstehen, sind nur umlagefähig, wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist.Vergrößern des BildesBetriebskosten, die nach Abschluss des Mietvertrages neu entstehen, sind nur umlagefähig, wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist. (Quelle: Andrea Warnecke./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Mieter müssen nur Betriebskosten zahlen, die im Mietvertrag vereinbart sind. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin aufmerksam.

Betriebskosten, die nach Abschluss des Mietvertrages neu entstehen, zum Beispiel durch die erstmalige Beauftragung eines Gärtners oder Hausmeisters, sind nur umlagefähig, wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass "neu entstehende Betriebskosten" auf den Mieter umlegbar sind.

Diese sogenannte Öffnungsklausel hilft dem Vermieter aber nicht, wenn er beim Abschluss des Mietvertrages einzelne Betriebskostenarten vergessen hat. Betriebskosten, die schon beim Vertragsabschluss anfielen, sind keine neuen Betriebskosten.

Die Betriebskostenverordnung nennt 17 verschiedene Betriebskostenarten. Nummer 17 sind die "sonstigen Betriebskosten". Will der Vermieter "sonstige Betriebskosten" abrechnen, muss im Mietvertrag konkret angegeben sein, welche Betriebskostenarten als "sonstige Betriebskosten" auf die Mieter umgelegt werden sollen. Hier reicht dann nach Informationen des Mieterbundes die Vereinbarung, wonach der Mieter sämtliche Betriebskosten zahlen muss, nicht mehr aus.

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