t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenAktuellesArbeitsmarkt

Elternzeit: Kein Gehalt, aber Sicherung des Arbeitsplatzes


Babypause
Elternzeit: Kein Gehalt, aber Sicherung des Arbeitsplatzes

wp (CF)

Aktualisiert am 29.06.2017Lesedauer: 2 Min.
Nachrichten
Wir sind t-online

Mehr als 150 Journalistinnen und Journalisten berichten rund um die Uhr für Sie über das Geschehen in Deutschland und der Welt.

Zum journalistischen Leitbild von t-online.

Angestellte Eltern haben einen Rechtsanspruch auf Elternzeit, um ihr Kind in der ersten Lebensphase versorgen zu können. Während dieser Zeit wird zwar kein Gehalt gezahlt, jedoch ist der Arbeitsplatz bis zum Wiedereintritt sicher.

Was ist die Elternzeit genau?

Die Elternzeit kann direkt im Anschluss an die Mutterschaftsfrist, also bei einem Kind ab der neunten Woche nach der Entbindung, genommen werden. Auch der Vater darf Elternzeit beim Arbeitgeber beantragen, entweder um gemeinsam mit der Mutter oder sich auch allein um das Kind zu kümmern. Maximal drei Jahre darf die Elternzeit dauern, dann müssen Sie in den Job zurückkehren, da mit dem Erreichen des dritten Lebensjahres der Anspruch auf Elternzeit erlischt. Einige Arbeitnehmer gewähren, die Elternzeit in zwei Abschnitte zu teilen. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, der aber vor Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegen muss. Dafür muss er Ihnen aber explizit die Zustimmung erteilen. Einen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung haben Sie während der Elternzeit grundsätzlich nicht. Sie können aber für die ersten 14 Lebensmonate Elterngeld beantragen, so dass Sie 67 Prozent Ihres letzten Nettogehalts bekommen.

Welche Rechte haben Eltern während der Elternzeit?

Während der Elternzeit genießen Sie Kündigungsschutz, allerdings nur, wenn Sie einen unbefristet gültigen Arbeitsvertrag haben. Läuft dieser in der Elternzeit aus, ist auch der Arbeitsvertrag offiziell beendet. Der Kündigungsschutz gilt natürlich auch schon während der Probezeit, wenn diese Probe nicht im Vertrag als befristet definiert wird. Es gibt einige wenige Ausnahmen, bei denen der Arbeitgeber Ihnen auch während der Elternzeit kündigen darf, hier ist allerdings eine behördliche Genehmigung notwendig, die nur in Ausnahmefällen erteilt wird. Tipp: Wenn Sie aufgrund Ihrer Elternschaft eine baldige Kündigung des Arbeitgebers erwarten, können Sie dieser mit einem Antrag auf Elternzeit zuvorkommen. Wenn Sie trotz Elternzeit gekündigt werden, können Sie rechtlich dagegen vorgehen und Widerspruch einlegen.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website