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Grundsteuererklärung nochmal einreichen: Für wen sie erneut Pflicht wird


Öfter als gedacht
Diese Grundsteuer-Pflicht kennen die wenigsten

  • Christine Holthoff
Von Christine Holthoff

24.08.2023Lesedauer: 2 Min.
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Schreiben vom Finanzamt zur Grundsteuer: Auch abseits der Reform sind Eigentümer häufig in der Pflicht, eine Grundsteuererklärung einzureichen.Vergrößern des Bildes
Schreiben vom Finanzamt zur Grundsteuer: Auch abseits der Reform sind Eigentümer häufig in der Pflicht, eine Grundsteuererklärung einzureichen. (Quelle: U. J. Alexander/imago images)

Wer keine Grundsteuererklärung eingereicht hat, erhält nun eine Schätzung. Wie Sie sich dagegen wehren und welche Pflicht viele gar nicht kennen.

Für viele Eigentümer war sie mindestens lästig, andere trieb sie gar zur Verzweiflung: Inzwischen beschäftigt die Grundsteuererklärung hauptsächlich die Finanzämter – auch weil Hunderttausende Beschwerden und Einsprüche gegen die Bescheide eingehen. Doch auch nicht abgegebene Erklärungen machen den Beamten Arbeit. Denn sie müssen die Werte nun schätzen.

Wer einen solchen Schätzbescheid erhält, sollte schnell handeln. "Die Finanzämter werden wahrscheinlich mit einem Aufschlag arbeiten. Das soll die Leute motivieren, ihre Steuererklärung nachzureichen", sagt Stefan Haubrich, Steuerexperte von Buhl Data Service, zu t-online. Bis Ende Juni fehlte noch jede zehnte Grundsteuererklärung.

Für die nachträgliche Abgabe haben Sie einen Monat Zeit. Wer diese Frist einhält, kann noch verhindern, dass die neue Grundsteuer ab 2025 zu hoch festgesetzt wird. Aber auch so sollten Sie den Schätzbescheid nicht beiseitelegen und denken, damit sei nun alles erledigt.

Grundsteuererklärung kann öfter Pflicht sein

"Die Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärung erlischt nicht mit der Schätzung vom Finanzamt", sagt Haubrich, der als Produktmanager für die Software "WISO Grundsteuer" verantwortlich ist. Wer weiterhin nicht handle, riskiere mindestens Säumniszuschläge und Ordnungsgeld, wenn nicht gar den Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Dieser macht sich mitunter auch schuldig, wer Änderungen an Grundstück, Haus oder Wohnung vornimmt, diese dem Finanzamt aber nicht meldet. Wer etwa ein unbebautes Grundstück bebaut, eine Wohnfläche zum Gewerbe umwidmet oder das Dachgeschoss ausbaut, muss selbst aktiv werden, erklärt der Experte. "Es besteht die Pflicht, solche Änderungen dem Finanzamt mitzuteilen." Diese hätten schließlich Einfluss auf den Wert des Grundstücks oder Gebäudes.

"Viele wissen von dieser Pflicht gar nichts"

Wie oft das in der Praxis nicht geschieht, lässt sich schwer beziffern. Haubrich schätzt, dass jedes Jahr Hunderttausende Eigentümer eigentlich eine neue Grundsteuererklärung abgeben müssten, weil sie zum Beispiel an- oder ausgebaut, ihre Mietwohnung erworben oder aus einem Grundstück zwei gemacht haben. "Es gibt durchaus Nutzer unserer Grundsteuer-Software, die diese sogenannten Fortschreibungen einreichen. Viele wissen von dieser Pflicht aber gar nichts."

Selbst wer fristgerecht seine aktuelle Grundsteuererklärung abgegeben hat, könnte inzwischen bereits zu einer weiteren verpflichtet sein – wenn sich seit dem 1. Januar 2022, dem Bewertungsstichtag für die Grundsteuerreform, etwas an Ihrem Besitz geändert hat. "In den meisten Bundesländern müssen Sie dann bis zum 31. Januar des Folgejahres eine neue Grundsteuererklärung einreichen", sagt Haubrich. Nur in Bayern, Hamburg und Niedersachsen gelte mit dem 31. März des Folgejahres ein späterer Termin.

Allerdings gibt es Grenzwerte. "Bei den gängigsten Grundsteuermodellen sind Sie ab einer Wertänderung von 15.000 Euro in der Pflicht, das dem Finanzamt anzuzeigen", so der Experte. Und auch wenn Sie nichts an Ihrem Grundstück, Haus oder Ihrer Wohnung ändern: Die Grundsteuererklärung kommt trotzdem alle sieben Jahre auf Sie zu. Nächster Feststellungstermin ist der 1. Januar 2029.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Gespräch mit Stefan Haubrich, Steuerexperte von Buhl Data Service
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