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Steuerbescheid: So legen Sie richtig Einspruch ein


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So legen Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein

Von t-online, cho

Aktualisiert am 15.03.2023Lesedauer: 5 Min.
Einkommensteuererklärung: Nicht immer stimmen die Höhe der zu entrichtenden Steuer. Daher kann sich ein Einspruch durchaus lohnenVergrößern des Bildes
Einkommensteuererklärung: Nicht immer stimmt die Höhe der zu entrichtenden Steuer. Daher kann sich ein Einspruch durchaus lohnen. (Quelle: filmfoto/getty-images-bilder)

Gegen Fehler im Steuerbescheid sollten Sie Einspruch einlegen. Welche Fristen es gibt und wie Form und Formulierungen aussehen müssen, erfahren Sie hier.

Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid lohnt sich in vielen Fällen. Einer Statistik des Bundesfinanzministeriums zufolge gingen 2021 mehr als 3 Millionen Einsprüche bei den deutschen Finanzämtern ein. In knapp zwei Dritteln der Fälle waren die Steuerzahler erfolgreich. In der Statistik heißt das: "Erledigte Einsprüche, davon erledigt durch Abhilfe". Damit ist gemeint, dass der Steuerbescheid danach geändert wurde.

Unter "Abhilfe" werden auch die Fälle erfasst, in denen Steuerpflichtige erst im Einspruchsverfahren eine Steuererklärung abgeben oder Ausgaben geltend machen. Das heißt aber nicht, dass alle angefochtenen Bescheide fehlerhaft waren.

Wie Sie den Steuerbescheid richtig prüfen

Möchten Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen, sollten Sie diesen zuerst prüfen. Lesen Sie sich dafür die Erläuterungen am Ende des Bescheides gut durch. Das Finanzamt weist auf Abweichungen von den Angaben in der Steuererklärung hin und gibt die entsprechenden Punkte an.

Es erklärt zudem, ob eine Angabe in der Steuererklärung richtig oder falsch ist. Zur Prüfung des Steuerbescheids können Sie Online-Programme nutzen, die auf Fehler in der Steuererklärung hinweisen. Denn: Das Finanzamt kann sich irren, es kann zu falschen Wertungen oder Zahlendrehern kommen.

"Sie sollten Ihren Steuerbescheid systematisch von vorne bis hinten durchgehen, Fehlerquellen können überall stecken", sagt Wolfgang Wawro, Steuerexperte des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) t-online. "Am besten legen Sie eine Kopie Ihrer Steuererklärung direkt daneben, um abzugleichen."

Kleinere Nachfragen beim Finanzamt möglich

Zuerst sollten Sie kontrollieren, ob alle Angaben aus der Steuererklärung auch in den Steuerbescheid übernommen wurden. Ist das Finanzamt abgewichen und hat bestimmte Aufwendungen nicht anerkannt, sollten Sie Einspruch einlegen. Ausnahme: Sie haben eine Ausgabe aufgeführt, die tatsächlich nicht anzuerkennen ist.

Sie können im Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid auch auf einen laufenden Musterprozess beim Bundesfinanzhof (BFH) verweisen – wenn das Verfahren und der Prozessausgang Ihren Fall betrifft. Zudem ist es möglich, dass Sie beim Finanzamt bis zum Urteil des BFH einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

Wenn Sie nicht weiter wissen, können Sie den Bescheid auch von einem Profi prüfen lassen. Das kann ein Steuerberater oder ein Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins sein. Kleinere Nachfragen können Sie aber auch direkt beim Finanzamt stellen – "am besten schriftlich per E-Mail oder Brief", empfiehlt DStV-Experte Wawro.

Wie Sie die Frist für den Einspruch einhalten

Die Frist für Ihren Einspruch endet einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Aber was heißt das genau? An einem Beispiel erklären wir Ihnen, wie Sie die Einspruchsfrist für Ihren Bescheid einfach ermitteln:

Datum Steuerbescheid
5.9.(Do) Datum auf dem Bescheid
8.9.(So) Bekanntgabe: Das ist die 3-Tagesfrist zwischen der postalischen Absendung und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung, kurz: AO).
9.9. (Mo) Bekanntgabe: Fällt das Ende der 3-Tagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 109 AO).
9.10. (Mi) Fristende: Das ist die 1-Monatsfrist zwischen der Bekanntgabe des Steuerbescheids und dem Ende der Einspruchsfrist (§ 357 AO).
10.10. (Do) Fristende: Fällt das Ende der 1-Monatsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 109 AO).

In diesem konkreten Beispiel muss Ihr Einspruch gegen den Steuerbescheid demnach bis spätestens 9. Oktober beim Finanzamt eingehen – es sei denn, der 9. Oktober würde auf einen Feiertag oder das Wochenende fallen. Dann würde die Frist am 10. Oktober bzw. am nächsten Werktag enden.

Erhält das Finanzamt innerhalb dieser Frist Ihren Einspruch nicht, ist dieser unwirksam. Der Steuerbescheid wird dann bestandskräftig und kann nur noch unter erschwerten Bedingungen überprüft werden.

Es kann aber auch triftige Gründe für eine verlängerte Einspruchsfrist geben – etwa eine langwierige Krankheit. Urlaub hingegen ist in der Regel kein ausreichender Grund für eine Fristverlängerung. "Sie sollten dem Finanzamt schon mitteilen, wenn Sie länger weg sind", sagt Wawro.

Wie Sie eine Steuernachzahlung aufschieben

Wenn Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen, befreit Sie das nicht davon, Forderungen des Finanzamtes – sogenannte Nachforderungen – zu begleichen. Der Einspruch gegen den Steuerbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Für einen Zahlungsaufschub gibt es allerdings eine Ausnahme: Sie beantragen, die Vollziehung vorerst auszusetzen.

Bei einem erfolgreichen Einspruch erhalten Sie eine Erstattung der gesamten Nachforderung oder eines Teils davon. Ist der Einspruch allerdings nicht erfolgreich, müssen Sie die Nachzahlung zuzüglich Zinsen begleichen.

Wie Sie den Einspruch richtig formulieren

Ihr Einspruch muss schriftlich erfolgen – das geht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch per E-Mail. Ein Telefonanruf an das Finanzamt genügt aber nicht. Auch reicht die Formulierung "Hiermit lege ich Einspruch gegen meinen Steuerbescheid ein" in der Regel nicht aus. Sie sollten Fakten anführen und erklären, warum Sie mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden sind.

Führen Sie die entsprechenden Punkte möglichst genau mit einer Begründung auf. Dann können die Sachbearbeiter im Finanzamt den Fall besser kontrollieren. Zwar müssen sie auch prüfen, wenn es keine Begründung gibt, es liegt jedoch nahe, dass die Bearbeiter dann zum gleichen Ergebnis kommen wie im Steuerbescheid.

Können Sie verschiedene Punkte nicht aufführen, sollten Sie das Finanzamt um eine Klärung bitten.

Ihr Einspruch sollte folgende Informationen enthalten:

  • Ihre Adresse:
    [Max Mustermann, Musterstraße, 12345 Musterstadt]
  • Adresse Ihres Finanzamts:
    [Finanzamt Musterstadt, Musterstraße, 12345 Musterstadt]
  • Ort und Datum:
    [Musterstadt], den [Datum des Einspruchs]
  • Betreffzeile:
    Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid [Steuerjahr] vom [Datum des Steuerbescheids]
  • Steuernummer:
    ...../...../..... [Ihre Steuernummer]
  • Text:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    hiermit lege ich gegen oben genannten Steuerbescheid frist- und formgerecht Einspruch ein.
    Meine Begründung lautet: [...]
    Bitte bestätigen Sie den Eingang meines Einspruchs.
    Mit freundlichen Grüßen
    [Ihre Unterschrift]

Die Experten von Stiftung Warentest haben für Steuerzahler verschiedene Musterbegründungen für Einsprüche formuliert. Diese können Sie in Ihrem Brief oder Ihrer E-Mail gegenüber dem Finanzamt nutzen.

Wie Sie den Einspruch richtig zustellen

Sie können Ihren Einspruch per Post, Fax oder E-Mail zusenden oder persönlich beim Finanzamt abgeben. Dazu sollten Sie sich den Empfang bestätigen lassen, zum Beispiel in der Infozentrale.

Stiftung Warentest rät Steuerzahlern, Ihren Einspruch in Gegenwart von Zeugen in den Briefkasten des Finanzamts einzuwerfen. Der Zeuge kann dann bestätigen, an welchem Tag und wogegen Einspruch eingelegt wurde, falls das eingeworfene Schreiben im Finanzamt verloren geht.

Wann eine Verböserung droht

Wenn Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen, wird der gesamte Einkommensteuerbescheid neu berechnet. Das heißt: Das Finanzamt prüft alle Angaben in Ihrer Steuererklärung erneut. Dabei können auch Fehler zutage treten, die bisher zu Ihren Gunsten gewertet wurden.

Würden solche Fehler zu Nachforderungen führen, muss Ihnen das Finanzamt eine sogenannte Verböserung androhen. Um das abzuwenden, gibt es noch eine letzte Möglichkeit: Sie ziehen den Einspruch zurück.

"Bevor Sie also Einspruch einlegen, gehen Sie am besten noch mal in sich, ob Sie auch wirklich alles korrekt angegeben haben", rät Steuerexperte Wawro.

Wann ein Antrag auf Änderung besser ist

Im Unterschied zum Einspruch zielt der Antrag auf Änderung des Steuerbescheids (§ 172 AO) nur darauf ab, ausgewählte Angaben der Steuererklärung zu korrigieren. Es werden demzufolge nur die Punkte erneut überprüft, die konkret angemerkt wurden. Eine sogenannte Verböserung – wie bei einem Einspruch – ist beim Antrag auf Änderung nicht möglich. Das heißt auch: Der Steuerbescheid darf nur zugunsten des Steuerzahlers geändert werden.

Die Frist beträgt wie bei einem Einspruch vier Wochen. Änderungsanträge unterliegen keiner bestimmten Form. Sie sollten aber alle formalen Informationen enthalten, die auch bei einem Einspruch notwendig sind (Ihre Adresse, Adresse des Finanzamtes, Betreff: Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheids [Steuerjahr] vom [Datum des Steuerbescheids], Steuernummer, Begründung etc.).

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Es gibt Sachverhalte, für deren Richtigstellung auch ein Antrag auf Änderung des Steuerbescheids ausreicht. Dazu zählen beispielsweise formale Fehler, wenn das Finanzamt Ihre Anschrift fehlerhaft wiedergegeben hat. Oder Sie haben vergessen, Ausgaben oder Aufwendungen in Ihrer Steuererklärung anzugeben, sodass der Bescheid nicht korrekt ist.

Keine Frist gilt für die Korrektur von Rechen- und Schreibfehlern. Seit 2017 müssen Finanzämter diese auch später noch berücksichtigen und den Bescheid ändern. Nach Ablauf von vier Jahren ist aber auch diese Frist am Ende.

Kostet der Einspruch etwas?

Wenn Sie beim Finanzamt Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid erheben oder einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids stellen, entstehen Ihnen generell keine Kosten.

Muss ich Fehler zu meinen Gunsten melden?

Nein. "Wenn der Fehler nicht durch Sie verursacht wurde, sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, ihn zu melden", erläutert DStV-Steuerexperte Wawro. Selbst eine Null zu viel können Sie lächelnd hinnehmen.

Anders sieht es allerdings aus, wenn Sie einen Fehler wissentlich eingebaut haben. "Dann geraten Sie schnell in den Bereich der Steuerhinterziehung", so Wawro.

Verwendete Quellen
  • Bundesfinanzministerium
  • Gespräch mit Wolfgang Wawro
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