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Justizministerin Hubig will Schlupfloch bei Mietpreisbremse schließen


Justizministerin Stefanie Hubig will Regel ändern
Schlupfloch bei Mietpreisbremse soll gestopft werden

Von dpa
28.06.2025 - 03:04 UhrLesedauer: 2 Min.
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Stefanie Hubig (SPD), Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz, aufgenommen bei einem Interview in Berlin. (Archivbild) (Quelle: Kira Hofmann/imago)
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Vermieter können die Mietpreisbremse umgehen, indem sie eine möblierte Wohnung anbieten. Justizministerin Hubig will jetzt eingreifen.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) will die Umgehung der Mietpreisbremse bei möblierten Wohnungen stoppen. Die Regeln ließen viele Schlupflöcher, sagte Hubig den Zeitungen der Mediengruppe Bayern. "Deshalb meinen manche Vermieter, man könne die Mietpreisbremse umgehen, indem man in seine Wohnung zwei Stühle stellt. Wir wollen dieser Masche einen Riegel vorschieben", kündigte Hubig an.

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Der Bundestag hatte die Mietpreisbremse in dieser Woche bis 2029 verlängert. Sie gilt grundsätzlich auch für möblierte Wohnungen. Vermieter können jedoch zusätzlich zur Kaltmiete einen Möblierungszuschlag verlangen. Diesen müssen sie nicht gesondert im Mietvertrag ausweisen, so dass er für Mieter schwer nachzuvollziehen ist.

Hubig sagte, sie wolle besser regeln, was Vermieter für die Möbel verlangen können. "Es macht einfach einen Unterschied, ob Schlafzimmer, Wohnzimmer und Küche so gestaltet sind, dass man da mit einem Koffer einziehen kann oder ob da nur ein Tisch und zwei Stühle stehen."

Hubig: Das hat System

Die Ministerin sagte, ihr selbst seien in Berlin teilmöblierte oder teilgewerblich zu nutzende Wohnungen zu extrem hohen Preisen angeboten worden. "Das hat System", stellte Hubig fest. Diese Praxis werde man nicht weiter hinnehmen. "Aber: Wenn eine Wohnung zu einem angemessenen Preis real möbliert vermietet wird, dann ist dagegen nichts einzuwenden."

Die Mietpreisbremse gilt in Gegenden, die die jeweilige Landesregierung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt. Bei Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete dort zu Mietbeginn höchstens um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Dies ist die Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen, die zum Beispiel in Mietspiegeln zu finden ist.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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