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Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf Kilometergeld


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Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf Kilometergeld

dapd, dapd, oca

Aktualisiert am 06.04.2011Lesedauer: 1 Min.
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Langzeitarbeitslose in Weiterbildungsmaßnahmen oder Praktika dürfen Kilometergeld für die Hin- und Rückfahrt zu ihrem Arbeitsplatz abrechnen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.

Das Jobcenter im Landkreis Rotenburg (Wümme) hatte einem Hartz-IV-Empfänger lediglich 20 Cent pro Kilometer für die einfache Wegstrecke zum Praktikumsort erstatten wollen. Das Bundesgericht wies dieses Ansinnen nun zurück.

Jobcenter wollte nur einen Teil erstatten

Der Kläger war ein Langzeitarbeitsloser, dem das Jobcenter eine Weiterbildung zum Kraftfahrer im Fernverkehr bewilligt hatte. Teil dieser Weiterbildung war ein unentgeltliches Praktikum im 53 Kilometer von seinem Wohnort gelegenen Bremerhaven. Für die Autofahrt dorthin an 16 Tagen erstattete das Jobcenter dem Mann auf Antrag 169,60 Euro. Dagegen klagte der Mann.

Ähnlich wie zuvor schon das Sozialgericht in Stade sprach das Bundessozialgericht dem Mann nun weitere 169,60 Euro an Fahrtkosten zu. Zwar stehe es im Ermessen des Jobcenters, ob eine Maßnahme bewilligt werde, argumentierten die Kasseler Bundesrichter. Werde sie bewilligt, gebe es aber keine weitere Ermessensregelung für die zu erstattenden Kosten. Der Grundsicherungsträger müsse sich dann an die Regelungen des dritten Sozialgesetzbuches halten.

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