Frag t-online Nur Witwenrente: So bleiben Hinterbliebene versichert

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um die Krankenversicherung für Hinterbliebene.
Nach dem Tod des Partners stehen Hinterbliebene vor Herausforderungen – auch finanzieller und organisatorischer Art. Eine Frage, die vor allem ältere Frauen betrifft, die selbst nie gearbeitet haben: Wie geht es nun mit der Kranken- und Pflegeversicherung weiter?
Das möchte auch eine t-online-Leserin wissen. Sie fragt: "Ich erhalte ausschließlich Witwenrente – bin ich darüber automatisch kranken- und pflegeversichert oder muss ich mich privat versichern?" Die Antwort darauf hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom Versicherungsstatus vor dem Rentenbezug.
Vorversicherungszeit muss erfüllt sein
Grundsätzlich gilt: Wer eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, ist in den allermeisten Fällen auch automatisch über die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Voraussetzung ist, dass man in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens bereits zu mindestens 90 Prozent gesetzlich versichert war – entweder als Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied oder familienversichert.
"Der maßgebende Prüfzeitraum beginnt mit dem Tag der erstmaligen Beschäftigung und endet mit dem Tag der Rentenantragstellung. Wurde noch nie eine berufliche Tätigkeit ausgeübt, beginnt der Prüfzeitraum mit dem Tag der Eheschließung", sagt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Für jedes Kind, Stief- oder Pflegekind werden pauschal drei Jahre bei der Vorversicherungszeit angerechnet.
"Hat die Witwe selbst die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, aber die verstorbene Person, kann die Witwe in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen", erklärt Braubach. Ein Ausschlussgrund ist zum Beispiel eine Versorgung als Beamtin.
- Lesen Sie auch: Wann Rentner keine Krankenversicherung zahlen müssen
- Rentenfrage: Welche Voraussetzungen gelten für die KVdR?
Rentenversicherung behält Beiträge direkt ein
Gut zu wissen: Ob Sie oder Ihr verstorbener Partner die Voraussetzungen für die KVdR erfüllen, prüft nicht die Rentenversicherung, sondern Ihre bisherige Krankenkasse. Dieser Prozess startet automatisch mit dem Rentenantrag.
Ist die Vorversicherungszeit erfüllt, werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung direkt von der Witwenrente einbehalten und an die jeweilige Krankenkasse abgeführt. Die Rentenversicherung übernimmt dabei die Hälfte der Beiträge zur Krankenversicherung. Den Beitrag zur Pflegekasse zahlen Rentner komplett selbst. Lesen Sie hier, warum das so ist.
Greift für Sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner nicht, gibt Ihnen die Krankenkasse Bescheid und Sie müssen selbst aktiv werden. Sie können sich dann entweder freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern.
Freiwillige vs. private Krankenversicherung
Als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie den Beitrag zwar selbst an Ihre Kasse zahlen, Sie können aber bei der Rentenversicherung einen Beitragszuschuss beantragen, der Ihnen dann mit der Witwenrente ausgezahlt wird. Die Rentenversicherung übernimmt wie bei Pflichtversicherten den halben Krankenkassenbeitrag, der auf die Witwenrente entfallen würde. Den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung zahlen Sie wiederum alleine.
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Entscheiden Sie sich für eine private Kranken- und Pflegeversicherung, sind die Beiträge nicht einkommensabhängig, sondern richten sich nach Ihrem Alter, den versicherten Gesundheitsrisiken und Zusatzleistungen. Beachten Sie aber: Viele Tarife haben ein Höchstaufnahmealter, das in der Regel zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr liegt. Zudem sind private Krankenversicherungen – insbesondere im Alter – teuer.
Entscheiden Sie sich dennoch für diesen Weg, müssen Sie den Beitrag selbst überweisen und können bei der Rentenversicherung einen Zuschuss beantragen. Da private Krankenversicherungen oft teurer sind als die gesetzlichen, deckt der Zuschuss in der Regel weniger als die Hälfte des Beitrags ab.
- Schriftliche Antwort von Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund
- deutsche-rentenversicherung.de: "Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner"