Frag t-online Erwerbsgemindert und GdB von 50: Kann ich in Frührente gehen?

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um die vorgezogene Altersrente.
Viele Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) erhalten, fragen sich irgendwann, ob sie nicht auch in die Altersrente wechseln können. So auch ein t-online-Leser, der 64 Jahre alt ist, aktuell eine Erwerbsminderungsrente bezieht und einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 hat. Er fragt: "Kann ich damit vorzeitig in Altersrente gehen?"
Zunächst ist wichtig zu wissen: Wer eine unbefristete Erwerbsminderungsrente bezieht, erhält diese in der Regel so lange, bis das reguläre Rentenalter erreicht ist (wann das für Sie der Fall ist, lesen Sie hier). Danach geht die Erwerbsminderungsrente automatisch in die sogenannte Regelaltersrente über. "Diese fällt mindestens genauso hoch aus wie Ihre bisherige Erwerbsminderungsrente", sagt Silke Pottin von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. Es gibt also keinen finanziellen Nachteil. Lesen Sie hier, wann Sie Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben.
Vorzeitiger Wechsel in Altersrente möglich
Trotzdem besteht die Möglichkeit, vorzeitig in die Altersrente zu wechseln. Aber nur, wenn die persönlichen Voraussetzungen stimmen. "Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen steht Ihnen zu, wenn Sie zum Zeitpunkt des Rentenbeginns schwerbehindert sind und die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfüllt haben", erklärt Pottin.
Eine Schwerbehinderung liegt ab einem GdB von 50 vor, was bei dem Leser der Fall ist. Erfüllen Sie beide Voraussetzungen, können Sie grundsätzlich in diese spezielle Altersrente wechseln. Allerdings gelten auch hier bestimmte Altersgrenzen.
Was Ihnen der Bestandsschutz bringt
"Sind Sie 1961 geboren, können Sie diese Altersrente ohne Abschläge ab 64 Jahren und sechs Monaten und mit Abschlägen ab 61 Jahren und sechs Monaten beanspruchen. Jeder Monat eines früheren Rentenbeginns mindert die Rente um 0,3 Prozent", so die Expertin. Bei einem Rentenbeginn mit 64, also sechs Monate vor der regulären Grenze, würde die Rente also zum Beispiel um 1,8 Prozent gemindert (6 x 0,3 Prozent).
Allerdings gilt auch hier ein Bestandsschutz, wenn die Erwerbsminderungsrente nahtlos in die Altersrente übergeht. Das bedeutet, auch die vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte darf nicht geringer ausfallen als die Erwerbsminderungsrente. Die Abschläge wirken sich also gegebenenfalls nicht voll oder gar nicht aus.
- Schriftliche Antwort von Silke Pottin von der Deutschen Rentenversicherung Bund