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Verbraucher: Betreuer kann Erbschaft für Betreuten ausschlagen


Verbraucher
Betreuer kann Erbschaft für Betreuten ausschlagen

Von dpa
18.07.2018Lesedauer: 1 Min.
Ein Erblasser kann die erbrechtlichen Gestaltungsmittel so nutzen, dass sein behindertes Kind Vorteile aus dem Erbe erhält, ohne dass der Sozialhilfeträger darauf zugreifen kann.Vergrößern des BildesEin Erblasser kann die erbrechtlichen Gestaltungsmittel so nutzen, dass sein behindertes Kind Vorteile aus dem Erbe erhält, ohne dass der Sozialhilfeträger darauf zugreifen kann. (Quelle: Uli Deck./dpa)
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Neuruppin (dpa/tmn) - Erben Menschen, die unter Betreuung stehen und Sozialhilfe erhalten, wird die Erbschaft vom Sozialamt eingezogen. Betreuer der Menschen können in solchen Fällen die Erbschaft ausschlagen, um das Vermögen innerhalb der Familie zu erhalten.

Hierzu benötigen sie die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Diese hat das Gericht zu erteilen, entschied das Landgericht Neuruppin.

Der Fall: Eine Großmutter setzte ihre Enkel zu ihren Erben ein. Eine Enkelin stand unter der Betreuung ihrer Eltern. Sie lebte in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe und bezog Sozialhilfe. Das Erbe wäre nach sechs Monaten durch die Kosten der Einrichtung aufgezehrt gewesen. Daher wollten die Eltern das Erbe ausschlagen, damit es den Geschwistern zufällt und diese der Schwester Zuwendungen machen können, die die Sozialhilfe nicht abdeckt. Die gerichtliche Zustimmung wurde den Eltern aber mit der Begründung verweigert, die Ausschlagung belaste die Allgemeinheit und sei daher sittenwidrig.

Das Urteil: Die Genehmigung ist zu erteilen, entschieden die Richter. Das Landgericht berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum sogenannten Behindertentestament. Danach kann ein Erblasser die erbrechtlichen Gestaltungsmittel nutzen, dass sein behindertes Kind Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, ohne dass der Sozialhilfeträger darauf zugreifen kann. Dies sei Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus.

Ebenso könnten vom Erben alle im Erbrecht vom Gesetz bereitgestellten Gestaltungsinstrumente ausgeschöpft werden. Dazu gehöre auch die Ausschlagung der Erbschaft (Az.: 5 T 21/17). Über den Fall berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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