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Scheidung: Einkünfte müssen zum Stichtag offengelegt werden

Von dpa
Aktualisiert am 24.07.2019Lesedauer: 1 Min.
Der Partner muss auf Verlangen Belege über die Höhe der Einkünfte oder den Stand des Vermögens zum Stichtag vorlegen.
Der Partner muss auf Verlangen Belege über die Höhe der Einkünfte oder den Stand des Vermögens zum Stichtag vorlegen. Er muss aber nicht belegen, dass er keine weiteren Einkünfte hat. (Quelle: Jens Büttner./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Wer bei der Scheidung einen Zugewinnausgleich geltend macht, kann von seinem Ex-Partner fordern, dass er seine Einkünfte und sein Vermögen offenlegt. Von ihm kann aber nicht verlangt werden, ein amtliches Schreiben vorzulegen, dass es keine weiteren Einnahmen oder Konten gibt.

Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az: 10 UF 195/17) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall verlangte der Mann Auskunft über das Vermögen und die Einkünfte seiner Frau - genau wie umgekehrt auch. Darüber hinaus bestand er zudem auf einer sogenannten Stammdatenauskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung über gespeicherte Konten der Ehefrau.

Nur so könne er sicher sein, dass alle Angaben hinsichtlich in- und ausländischer Konten, Depots und Wertpapiere vollständig sind. Deshalb wollte er auch von einer zentralen Kontaktstelle der Nationalbank Informationen über alle ausländischen Bankkonten der Ehefrau. Ohne Erfolg.

Laut Oberlandesgericht hat der Mann darauf keinen Anspruch. Bei einem Zugewinnausgleich muss der Partner auf Verlangen Belege über die Höhe der Einkünfte oder den Stand des Vermögens zum Stichtag vorlegen. Er muss aber nicht belegen, dass er keine weiteren Einkünfte hat. Jedoch: Der andere Partner habe gegebenenfalls die Möglichkeit, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verlangen.

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