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Erbrechts-Tipp: Testamentsvollstrecker kann sich vertreten lassen


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Erbrechts-Tipp
Testamentsvollstrecker kann sich vertreten lassen

Von dpa
18.12.2019Lesedauer: 1 Min.
Oft wird ein Nachlass von einem Testamentsvollstrecker verwaltet.Vergrößern des Bildes
Oft wird ein Nachlass von einem Testamentsvollstrecker verwaltet. Dieser darf auch einem Dritten eine Generalbevollmacht erteilen. (Quelle: Jens Büttner/zb/dpa./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Damit es keinen Streit zwischen Erben gibt, kann ein Testamentsvollstrecker den Nachlass verwalten. Normalerweise muss er die ihm übertragenen Aufgaben selbst ausführen.

Für einzelne Aufgaben dürfen aber auch Testamentsvollstrecker die Hilfe von Bevollmächtigten nutzen - etwa weil sie schon älter sind. Dies geht aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin (KG) hervor, über den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Im verhandelten Fall gab es mehrere Erben. Eine Testamentsvollstreckerin verwaltete den Nachlass. Sie erteilte einer anderen Frau eine notariell beglaubigte Generalvollmacht, sie in all ihren Angelegenheiten zu vertreten, "soweit das Gesetz eine Vertretung zulässt". Später beantragte diese Vorsorgebevollmächtigte für sie unter anderem, ein Nießbrauchsrecht für die Testamentsvollstreckerin im Grundbuch einzutragen.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Die Bevollmächtigte sei dazu nicht berechtigt. Zu Unrecht, entschieden die Richter. Der Testamentsvollstrecker könne den Antrag wirksam durch seine Generalbevollmächtigten stellen. Zwar darf ein Testamentsvollstrecker sein Amt nicht an einen Dritten übertragen. Das tut er aber dann nicht, wenn er einen Bevollmächtigten einsetzt, so das Gericht. Denn in diesem Fall handelt der Testamentsvollstrecker selbst durch den Bevollmächtigten.

Voraussetzung ist nur, dass der Bevollmächtigte für den Testamentsvollstrecker auftritt und von ihm eine entsprechende Vollmacht erteilt bekommen hat. Das kann auch eine Generalvollmacht sein - jedenfalls dann, wenn der Erblasser nichts Entgegenstehendes angeordnet hat und die Generalvollmacht widerruflich erteilt wurde (Az.: 1 W 323/18).

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