München (dpa/tmn) - Wer einem Verstorbenen Geld schuldete, kann dies nach dessen Tod hinterlegen lassen, um nachteilige Verzugsfolgen für sich zu vermeiden.
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Sinnvoll ist dieses Verfahren, wenn nicht klar ist, wer die Erben sind. Doch wie können die Erben nachweisen, dass sie tatsächlich die Erben sind, um das hinterlegte Geld zu bekommen?
Diese Frage hat nun das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in München (Az.: 1 VA 43/20) entschieden, wie dieArbeitsgemeinschaft Erbrechtdes Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Hinterlegungsstelle darf keinen Erbschein einfordern
Der Fall: Eine Frau schuldete einem Mann Geld. Als der Mann starb, war aber nicht direkt klar, wer ihn beerbt. Die Frau wollte ihre Schulden begleichen, aus Sorge, dass sonst negative Verzugsfolgen für sie eintreten könnten. Sie hinterlegte das Geld bei der zuständigen Hinterlegungsstelle am Amtsgericht. Als die Erben feststanden, verlangten diese unter Vorlage eines notariellen Testaments samt zugehörigem Eröffnungsprotokoll das Geld von der Hinterlegungsstelle.
Die Hinterlegungsstelle aber forderte zum Nachweis der Erbenstellung einen Erbschein - und zwar zu Unrecht, wie die Richter des BayObLGfeststellten. Denn für den Nachweis der Erbenstellung in einem Hinterlegungsverfahren gibt es keine spezielle Regelung.
Zwar stellt das Gesetz den Erben in erster Linie den Erbschein zur Verfügung, um sich als Rechtsnachfolger eines Verstorbenen zu legitimieren. Die Rechtsprechung vertritt aber zugleich die Auffassung, der Nachweis der Erbenstellung könne grundsätzlich auch in anderer Form erbracht werden - und die Vorlage eines öffentlichen Testaments samt Eröffnungsprotokolls reiche hier aus, so das Gericht.