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Unwirksame Klauseln: Finanzaufsicht stärkt Prämiensparer bei Zinsanpassung


Unwirksame Klauseln
Finanzaufsicht stärkt Prämiensparer bei Zinsanpassung

Von dpa
Aktualisiert am 29.01.2021Lesedauer: 2 Min.
Die Bafin stärkt die Rechte von Prämiensparern.Vergrößern des BildesDie Bafin stärkt die Rechte von Prämiensparern. (Quelle: Daniel Karmann/dpa./dpa)
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Bonn (dpa) - Im Streit um die Verzinsung von Prämiensparverträgen macht die Finanzaufsicht Bafin Druck zu Gunsten der Sparer. Sie will die Banken dazu verpflichten, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren.

Darüber hinaus sollen die Geldhäuser ihren Kunden ein Angebot zur Neuberechnung der Zinsen unterbreiten. "Wir wollen erreichen, dass alle betroffenen Sparer informiert werden und ein Lösungsangebot erhalten", erläuterteBafin-Vizepräsidentin Elisabeth Roegele.

Es geht um langfristige Prämiensparverträge, die Institute zwischen 1990 und 2010 anboten. Die Verträge enthalten Klauseln, die Geldhäusern das Recht einräumten, die zugesicherte Verzinsung einseitig zu ändern. Der Bundesgerichtshof erklärte die Klauseln 2004 für unwirksam.

Umstritten ist aber, wie Kreditinstitute mit den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung umgehen sollen. Verbraucherschützer werfen vor allem Sparkassen vor, die Zinsen eigenmächtig mit Hilfe von Zinsanpassungsklauseln gesenkt zu haben.

Nach dem Willen der Bafin sollen betroffene Bankkunden erfahren, welche Klausel verwendet wurde und ob sie dadurch zu geringe Zinsen erhalten haben. Kreditinstitute sollen Sparern entweder eine unwiderrufliche Nachberechnung zusagen, oder einen individuellen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten. Bevor die dazu geplante Allgemeinverfügung der Aufsicht in Kraft tritt, können sich Kreditinstitute, Verbraucherschützer, Verbände und andere bis zum 26. Februar 2021 dazu äußern.

Verbraucherschützer Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv), sprach von einem deutlichen Signal an die betroffenen Sparkassen und Banken. Für viele Verbraucher könnte sich nach Berechnungen der Verbraucherzentralen eine Nachzahlung von einigen Tausend Euro ergeben.

Nach Auffassung des Deutschen Sparkassen-und Giroverbandes (DSGV) "wurde die Rechtsprechung des BGH von 2004 seitdem angemessen in den betroffenen und späteren Prämiensparverträgen umgesetzt." Auch anstehende abschließende BGH-Entscheidungen, ob weitere rechtliche Kriterien bei Zinsanpassungsklauseln beachtet werden müssten, würden die Sparkassen in strittigen Fällen beachten und künftig berücksichtigen. "Die Exekutivdirektion Wertpapieraufsicht der Bafin sollte sich deshalb nicht an die Stelle von Gerichten setzen und zivilrechtliche Streitfragen selbst entscheiden wollen." Der Verband halte dieses Vorgehen für rechtlich unangemessen und überflüssig.

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