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Streit vermeiden: Testamentsvollstrecker kümmern sich ums Erbe


Streit vermeiden
Testamentsvollstrecker kümmern sich ums Erbe

Von dpa
05.07.2021Lesedauer: 2 Min.
Testamentsvollstrecker kümmern sich um das Erbe.Vergrößern des BildesTestamentsvollstrecker kümmern sich um das Erbe. Das kann helfen, Streit innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Erbfälle sind selten einfach. Oft gibt es mehrere Erben, die gemeinsam eine Erbengemeinschaft bilden. Über die Verteilung oder den Verkauf der einzelnen Nachlassgegenstände müssen sich alle Erben einigen, erklärt die Bundesnotarkammer in Berlin. Nicht selten kommt es dabei zu einem Streit.

Über die Anordnung von Testamentsvollstreckung im Testament oder Erbvertrag kann das verhindert werden. Denn der Testamentsvollstrecker verteilt den Nachlass so, wie es der Erblasser oder die Erblasserin wollte. Hierfür kann und sollte es genaue Vorgaben geben. Möglich ist es auch, die Nachlassverteilung in das Ermessen des Testamentsvollstreckers zu stellen.

Nachlass langfristig verwalten

Der Testamentsvollstrecker oder die Testamentsvollstreckerin kann für die Dauer des Amtes zudem Auflagen des Erblassers durchsetzen, etwa dass ein Haus für eine gewisse Zeit nicht verkauft wird. Auch kann es zur Aufgabe gehören, den Nachlass für die Erben über einen bestimmten Zeitraum und nach den Vorgaben im Testament zu verwalten, insbesondere wenn die Erben minderjährig sind.

Häufig wird die Testamentsvollstreckung bis zum 25. Lebensjahr der Erben angeordnet und bestimmt, dass bis dahin aus dem Nachlass der Unterhalt sowie die Ausbildung der Erben finanziert werden sollen.

Vorteilhaft ist dann, dass der Testamentsvollstrecker nicht denselben Kontrollmechanismen wie ein gesetzlicher Vertreter unterliegt. Anders als die Eltern beziehungsweise der Vormund braucht er etwa keine familiengerichtliche Genehmigung für den Verkauf einer Immobilie, so die Bundesnotarkammer.

Fachliche Eignung ist hilfreich

Die ausgewählte Person sollte fachlich und persönlich geeignet und mit der Amtsübernahme einverstanden sein. Der Testamentsvollstrecker oder die Testamentsvollstreckerin muss den Erben nötigenfalls Paroli bieten oder sie fürsorglich unterstützen können, erklärt die Bundesnotarkammer.

Vorsicht ist geboten, wenn Testamentsvollstrecker gleichzeitig zum Vormund der Erben berufen werden. Dann kann die Bestellung eines Ergänzungspflegers nötig werden, den Erblasser aber vorsorglich benennen können.

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