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Genauer Blick lohnt - Firmenfitnessvertrag: Monatliche Steuerfreigrenze nutzen


Firmenfitnessvertrag: Monatliche Steuerfreigrenze nutzen

Von dpa
03.08.2021Lesedauer: 2 Min.
Beschäftigte profitieren von Firmenfitnessverträgen.Vergrößern des BildesBeschäftigte profitieren von Firmenfitnessverträgen. Allerdings entsteht durch ein solches Modell ein geldwerter Vorteil. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Mit einem Firmenfitnessvertrag können Arbeitgeber die Gesundheit ihrer Beschäftigten fördern. Ein solches Modell ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, entweder zu einem vergünstigten Mitgliedsbeitrag oder ganz auf Kosten des Unternehmens in einem Fitnessstudio zu trainieren, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.

Wichtig zu beachten: Für Beschäftigte entsteht ein sogenannter geldwerter Vorteil, wenn dieser gar nichts oder weniger zahlt als andere Mitglieder, die denselben Leistungsumfang in Anspruch nehmen können. Geldwerte Vorteile sind aber steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn eine monatliche Sachbezugsgrenze von 44 Euro nicht überschritten wird.

Urteil des Bundesfinanzhofes

Da Firmenfitnessverträge typischerweise über eine Laufzeit von mindestens einem Jahr abgeschlossen werden, war fraglich, ob der geldwerte Vorteil aus der Firmenmitgliedschaft monatlich oder einmalig zufließt. "Das ist insofern relevant, ob die Sachbezugsfreigrenze von monatlich 44 Euro für diesen geldwerten Vorteil überhaupt ihre Wirkung entfalten kann oder nicht", erklärt Jana Bauer, Referentin Steuern und Medien beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.

Das oberste deutsche Steuergericht - der Bundesfinanzhof - stellte sich nun auf die Seite der Steuerpflichtigen und entschied, dass Sachbezüge durch die Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm laufender Arbeitslohn sind und somit monatlich zufließen (Az.: VI R 14/18). Damit kann die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro genutzt werden.

Grenze nicht außer Acht lassen

Allerdings sollte diese Grenze immer im Blick behalten werden, insbesondere wenn der Arbeitgeber noch weitere Sachzuwendungen gewährt. Bauer warnt, dass der gesamte geldwerte Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig wird, wenn der Betrag auch nur um einen Cent überschritten wird.

Vergleichsbasis zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist im Fall des Fitnessstudios der Betrag, den ein Privatkunde aufgrund eines vergleichbaren Einzelvertrags mit dem gleichen Anbieter zu zahlen hat, von dem allerdings ein Bewertungsabschlag von 4 Prozent abgezogen werden darf. "Das Überschreiten der Freigrenze kann durch Zuzahlung zum Mitgliedsbeitrag durch den Arbeitnehmer vermieden werden", rät Bauer.

Schließt der Arbeitgeber keinen Firmenfitnessvertrag ab, sondern gewährt Beschäftigten einen zweckgebundenen Bargeldzuschuss für den Fitnessstudiobeitrag, kann die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze seit 2020 nicht mehr angewendet werden, weil der Zuschuss nicht als Sachbezug, sondern als Barlohn gilt. Erfreulich ist jedoch, dass diese Sachbezugsgrenze zum 01.01.2022 auf 50 Euro pro Monat angehoben wird.

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