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Verbraucherschützer erklären: Gebühren für Zahlungsarten oft unzulässig


Verbraucherschützer erklären
Gebühren für Zahlungsarten oft unzulässig

Von dpa
11.08.2021Lesedauer: 1 Min.
Für Sepa-Überweisungen dürfen Unternehmen keine Gebühren verlangen.Vergrößern des BildesFür Sepa-Überweisungen dürfen Unternehmen keine Gebühren verlangen. (Quelle: Fabian Sommer/dpa/dpa-tmn./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Manche Unternehmen bitten Kundinnen und Kunden zur Kasse, wenn sie bestimmte bargeldlose Bezahlmethoden nutzen wollen. Allerdings ist das nicht ohne Weiteres zulässig, erklärt die Verbraucherzentrale Berlin.

Denn lautGesetzsind Entgelte für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte eigentlich unwirksam.

In einem Fall verlangte eine Partnervermittlung einen um drei Euro erhöhten Monatsbeitrag, wenn dieser nicht durch Lastschriftverfahren bezahlt werde, also zum Beispiel stattdessen per SEPA-Überweisung. In einem anderen Fall stellte ein Menü-Bringdienst Kundinnen und Kunden 1,99 Euro in Rechnung, wenn sie die Rechnung per Überweisung begleichen wollten, berichtet die Verbraucherzentrale.

Ein Fitnessstudio stellte für alle anderen Zahlungsweisen außer SEPA- Lastschriftverfahren sogar fünf Euro in Rechnung. Alle Fälle mahnten die Verbraucherschützer erfolgreich ab.

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