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Grundversorgung - Strom- und Gas: Was, wenn der Anbieter die Lieferung stoppt?


Grundversorgung
Strom- und Gas: Was, wenn der Anbieter die Lieferung stoppt?

Von dpa
19.10.2021Lesedauer: 2 Min.
Ein Vergleich lohnt sich: Energiekosten können Verbraucherinnen meist durch einen Wechsel zu einem anderen Versorger oder Tarif senken.Vergrößern des BildesEin Vergleich lohnt sich: Energiekosten können Verbraucherinnen meist durch einen Wechsel zu einem anderen Versorger oder Tarif senken. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn./dpa)
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Düsseldorf (dpa/tmn) - Sollte ein Energieanbieter damit drohen, die Belieferung einzustellen oder insolvent gehen, ist das kein Grund zur Sorge. In solchen Fällen übernimmt der örtliche Grundversorger die Strom- oder Gaslieferung, teilt die Verbraucherzentrale NRW mit.

Grundsätzlich gilt ein Sonderkündigungsrecht, wenn ein Anbieter die Preise plötzlich erhöht - etwa aufgrund einer steigenden Ökostrom-Umlage oder wegen Netzentgelten. Verbraucher können ihren Vertrag dann zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen, ohne dass sie dabei eine Frist einhalten müssen.

Angebote genau vergleichen

Den zuständigen Grundversorger finden sie über ihren Netzversorger. Details dazu stehen auf der Rechnung des Energielieferanten.

Da die Preise des Grundversorgers aber in der Regel über dem Marktdurchschnitt liegen, raten die Verbraucherschützer: im Anschluss möglichst schnell in einen günstigeren Tarif wechseln.

Den Tarif des Grundversorgers können Kunden jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, informieren die Verbraucherschützer. Den Wechsel sollten Verbraucher bewusst planen - also unbedingt die Preise und Konditionen genau vergleichen. Ihren Jahresverbrauch können Kunden anhand der letzten Abrechnung ermitteln.

Zudem empfehlen die Verbraucherschützer, den Zählerstand zum mitgeteilten Ende der Belieferung selbst abzulesen. Kunden sollten die Daten dann dem Netzbetreiber und Grundversorger mitteilen.

Beim neuem Vertrag auch auf Details achten

Beim Vertragsabschluss mit dem neuen Anbieter sollten sie höchstens ein Jahr Laufzeit und einen Monat Kündigungsfrist vereinbaren und keine Vorauszahloptionen wählen. Von Bonus-Programmen allein sollten sich Verbraucher nicht locken lassen.

Wichtig ist auch: Verbraucher sollten nicht vergessen, die Einzugsermächtigung des vorherigen Versorgers zu widerrufen oder vorliegende Daueraufträge zu kündigen.

Schadenersatzansprüche prüfen

Sollte der Anbieter seine Vertragspflichten verletzen - beispielsweise seine Belieferung einstellen, kann dies unter Umständen zu einem Schadensersatzanspruch führen.

Hintergrund: Die Verbraucherschützer in NRW haben einen Anbieter abgemahnt, der einen kurzfristigen Belieferungsstopp ankündigte. Sie kritisieren, dass der Anbieter Preiserhöhungen nicht ausreichend begründet habe - solch intransparente Erhöhungen seien unzulässig.

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