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Klare Vorgaben für Wirksamkeit: Notlösung Drei-Zeugen-Testament - so geht es richtig


Klare Vorgaben für Wirksamkeit
Notlösung Drei-Zeugen-Testament - so geht es richtig

Von dpa
29.04.2022Lesedauer: 1 Min.
Ein Notar ist nicht zur Stelle und selbst schreiben geht auch nicht mehr? Wer drei Zeugen einbindet, kann auch mündlich seinen letzten Willen abgeben.Vergrößern des BildesEin Notar ist nicht zur Stelle und selbst schreiben geht auch nicht mehr? Wer drei Zeugen einbindet, kann auch mündlich seinen letzten Willen abgeben. (Quelle: Silvia Marks/dpa-tmn./dpa)
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Düsseldorf/Berlin (dpa/tmn) - Kann ein Erblasser nicht mehr selbst schreiben und ist ein Notar nicht greifbar, muss eine Notlösung für den letzten Willen her. Eine Möglichkeit: das Drei-Zeugen-Testament.

Vor drei Zeugen kann ein Erblasser mündlich ein wirksames Testament abgeben, wenn es später verschriftlicht und vom Erblasser sowie den drei Zeugen unterschrieben wird. Wichtig: Während des gesamten Errichtungsakts müssen die drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. 3 Wx 216/21) hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.

Verhandelt wurde in dem Fall die Gültigkeit des Testaments eines Schwerkranken, der befürchtete, in Kürze nicht mehr testieren zu können. Weil so zügig kein Notar erreichbar gewesen sei, testierte der Mann vor der Alleinerbin und drei weiteren Zeugen. Allesamt unterschrieben das Testament.

Kontaktbeschränkung ändert an rechtlicher Notwendigkeit nichts

Das Problem: Die Zeugen, die das Testament mit unterzeichneten, waren bei der Errichtung nicht durchgängig gleichzeitig im Raum. Sie hätten dem Erblasser die Niederschrift jeweils nacheinander und einzeln vorgelesen und den Text unterschrieben. Die Alleinerbin hielt die gleichzeitige Anwesenheit der Zeugen wegen der Pandemiebestimmungen für nicht erforderlich.

Zu Unrecht, urteilten die Richter. Auch in Pandemiezeiten sei das sogenannte Drei-Zeugen-Testament als Nottestament nur wirksam, wenn alle drei Zeugen während des gesamten Errichtungsakts anwesend sind. Das Gesetz enthalte eindeutige Muss-Vorschriften, die nicht ausnahmefähig sind. Dadurch soll eine möglichst klare und unmissverständliche Erklärung des Erblassers gewährleistet werden.

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