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Rentenfrage: Wie berechne ich den Rentenfreibetrag bei mehreren Renten?


Rentenfrage
Wie berechne ich den Freibetrag bei mehreren Renten?


24.12.2022Lesedauer: 2 Min.
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Eine Seniorin hält ihren Rentenbescheid (Symbolbild): Für Menschen, die schon vor der Altersrente eine Erwerbsminderungsrente beziehen, gelten andere steuerliche Regeln.Vergrößern des Bildes
Eine Seniorin hält ihren Rentenbescheid (Symbolbild): Für Menschen, die schon vor der Altersrente eine Erwerbsminderungsrente beziehen, gelten andere steuerliche Regeln. (Quelle: Felix Kästle/dpa)

Jede Woche beantwortet t-online zusammen mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Beeinflusst die Erwerbsminderungsrente die Steuer meiner Altersrente?

Rentner unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht. Ein Teil der Bezüge bleibt aber steuerfrei, der sogenannte Rentenfreibetrag. Dieser gilt zusätzlich zum Grundfreibetrag, der allen Steuerzahlern zusteht.

Anders als der Grundfreibetrag ist der Rentenfreibetrag bei der Altersrente abhängig vom Jahr, in dem Sie in Rente gehen. Er ist dabei umso höher, je früher Ihre Rente beginnt. Bis 2040 soll er auf null sinken. Dann sind Altersrenten komplett steuerpflichtig.

Doch was gilt, wenn Sie vor der klassischen Rente bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben? Zählt dann dieser Rentenbeginn für die Berechnung des Rentenfreibetrags?

Erwerbsminderungsrente: Das gilt bei der Steuer

"Auch bei der Erwerbsminderungsrente gilt die Aufteilung der Renten in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Anteil", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler zu t-online. "Maßgeblich für die Berechnung des persönlichen Steuerfreibetrages ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Zeitpunkt der Bewilligung der Rente."

Daniela Karbe-Geßler, Bund der Steuerzahler
Daniela Karbe-Geßler, Bund der Steuerzahler

In der "Rentenfrage der Woche" beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Auf dieser Seite finden Sie alle bereits beantworteten Rentenfragen. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Betreff "Rentenfrage" an "wirtschaft-finanzen@stroeer.de".

Beziehen Sie im Anschluss an die Erwerbsminderungsrente eine Altersrente, werden die Jahre, in denen Sie erwerbsgemindert waren, bei der Ermittlung des steuerfreien Anteils angerechnet. Das heißt: "In diesen Fällen wird für die Altersrente der steuerfreie Anteil nach dem Jahr berechnet, in dem die Erwerbsminderungsrente begonnen hat", erklärt Karbe-Geßler.

Er sei also höher, als wenn erst das Jahr berücksichtigt worden wäre, in dem die Altersrente begonnen hat. Für Sie als Steuerzahler bedeutet das, dass Sie auf einen größeren Teil Ihrer Rente keine Steuern zahlen müssen.

Wann ein fiktiver Rentenbeginn genutzt wird

Wird die Altersrente nicht direkt im Anschluss an die Erwerbsminderungsrente gewährt, wird für die Berechnung des steuerfreien Anteils ein fiktiver Rentenbeginn zugrunde gelegt.

"In diesem Fall wird vom tatsächlichen Rentenbeginn der Altersrente die Laufzeit der vorhergehenden Erwerbsminderungsrente abgezogen", so Karbe-Geßler. "Dieser fiktive Rentenbeginn ist dann für die Berechnung des steuerpflichtigen Anteils relevant. Auch dadurch wird der steuerfreie Anteil höher."

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Gespräch mit Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler
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