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Einkommensteuer - Mietimmobilie: Erhaltungskosten im Todesjahr absetzen


Einkommensteuer
Mietimmobilie: Erhaltungskosten im Todesjahr absetzen

Von dpa
26.05.2021Lesedauer: 1 Min.
Vermieter können Ausgaben für die Instandhaltung oder Modernisierung als Werbungskosten absetzen.Vergrößern des BildesVermieter können Ausgaben für die Instandhaltung oder Modernisierung als Werbungskosten absetzen. (Quelle: Marijan Murat/dpa./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Vermieter können Ausgaben für die Instandhaltung oder Modernisierung einer Mietimmobilie steuerlich sofort abziehen, und zwar als Werbungskosten bei ihren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Alternativ können sie die Ausgaben aber auch auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen.

"Verstirbt der Vermieter, bevor die Werbungskosten vollständig berücksichtigt wurden, können sie im Todesjahr in der Steuererklärung des Verstorbenen komplett abgesetzt werden", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (Az.: IX R 31/19).

In dem Fall stritt sich eine Witwe mit dem Finanzamt über die verbliebenen Werbungskosten ihres Ehemannes. Dieser war Eigentümer eines vermieteten Zweifamilienhauses gewesen und hatte in den Vorjahren Ausgaben für das Haus, verteilt auf mehrere Jahre, steuerlich geltend gemacht. In der Einkommensteuererklärung für das Todesjahr ihres Ehemannes verlangte die Witwe nun, die noch nicht berücksichtigten Ausgaben steuerlich anzuerkennen. Das Finanzamt hingegen wollte den Restbetrag bei den Erben weiterführen.

Einmal ausrechnen, was günstiger ist

Die Richter gaben allerdings der Witwe Recht: Die geplant auf spätere Jahre verteilten Aufwendungen gehen nicht auf die Erben über, sondern sind in voller Höhe beim Verstorbenen im Todesjahr abzuziehen, urteilte der Bundesfinanzhof.

Die Finanzämter haben dies bisher - entsprechend einer Verwaltungsrichtlinie - anders beurteilt. "Betroffene, für die die neue Rechtsprechung günstiger ist, können sich darauf berufen und den Sofortabzug im Todesjahr verlangen", rät Klocke. Es sollte am besten aber vorab durchgerechnet werden, ob die bisherige Verwaltungsmeinung oder die neue Rechtsprechung im Einzelfall vorteilhafter ist.

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