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Steuererklärung 2020: Wer jetzt Einspruch einlegen sollte


Für 2020
Wer jetzt Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen sollte

Von t-online, cho

10.06.2021Lesedauer: 1 Min.
Ältere Frau arbeitet am Laptop (Symbolbild): Millionen Privatanleger könnten Geld zurückbekommen.Vergrößern des BildesÄltere Frau arbeitet am Laptop (Symbolbild): Millionen Privatanleger könnten Geld zurückbekommen. (Quelle: Christin Klose/dpa)
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Mehr als zwölf Millionen Deutsche investieren inzwischen an der Börse. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs könnte ihnen bald zugutekommen – wenn sie schon jetzt aktiv werden.

Langfristig können Sie an den Finanzmärkten hohe Renditen erzielen, kurzfristig gehen die Kurse in manchen Jahren aber auch mal nach unten. Wer solche Krisen nicht aussitzt, sondern seine Aktien verkauft, fährt mitunter Verluste ein. Allerdings könnten Sie diese über die Steuererklärung bald besser abfedern.

Denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die bisherige Regelung, wie Sie Aktienverluste steuerlich verrechnen können, zu einer Ungleichbehandlung führe. Das Verfassungsgericht muss nun final prüfen, ob die Regelung verfassungswidrig ist. Ist das der Fall, müssten Anleger weniger Steuern zahlen.

Dafür sollten Sie allerdings schon jetzt aktiv werden – vor allem wenn Sie 2020 Verluste mit Aktien gemacht haben. Dann sollten Sie vorsorglich Einspruch gegen den Steuerbescheid 2020 einreichen. Welche Fristen Sie dabei wahren müssen und wie die Form aussehen muss, lesen Sie hier.

Noch eine Entscheidung macht es Anlegern leichter

Bisher gilt in Deutschland die Regel, dass Sie Verluste aus Aktienverkäufen bei der Steuererklärung nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnen dürfen. Nicht zulässig wäre also zum Beispiel eine Verrechnung mit Gewinnen aus Immobilien oder Anleihen. Kippt das Verfassungsgericht die Regel, wäre genau das erlaubt.

Bereits offiziell ist zudem eine weitere Erleichterung für fortgeschrittene Anleger: Das Bundesfinanzministerium hat festgelegt, dass Optionsscheine und Zertifikate keine Termingeschäfte sind. Das bedeutet, dass Sie Verluste aus diesen Investments voll aufrechnen dürfen und Gewinne erst oberhalb des Sparerpauschbetrags von 801 Euro versteuern müssen.

Verwendete Quellen
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