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Alleinerziehende: Noch bis 30. November die Steuerklasse wechseln


Alleinerziehende
Noch bis 30. November die Steuerklasse wechseln

Von dpa
12.10.2021Lesedauer: 1 Min.
Wer sich als alleinerziehende Mutter oder alleinerziehender Vater einen Steuerfreibetrag von mehr als 4000 Euro sichern möchte, sollte noch bis zum 30.Vergrößern des BildesWer sich als alleinerziehende Mutter oder alleinerziehender Vater einen Steuerfreibetrag von mehr als 4000 Euro sichern möchte, sollte noch bis zum 30. November in die Steuerklasse II wechseln. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Alleinerziehende können sich in der Steuerklasse II einen jährlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 4008 Euro sichern. Für jedes weitere Kind im Haushalt erhöht sich der Betrag um 240 Euro. Wer steuerlich noch anders veranlagt ist, kann bis zum 30. November wechseln.

Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Wechsel noch für das gesamte Jahr 2021 rückwirkend angemeldet werden. Darauf weist die Zeitschrift Finanztest in ihrer aktuellen Ausgabe (11/2021) hin. Doch wie geht's?

Schritt für Schritt zum Wechsel

Schritt 1: Beim zuständigen Finanzamt anrufen und um die Formulare für einen Steuerklassewechsel bitten. Die Behörde schickt die notwendigen Unterlagen zu.

Schritt 2: Die beiden Formulare bis zum Stichtag ausgefüllt zurückschicken oder in den Briefkasten des zuständigen Finanzamts werfen.

Schritt 3: In den darauffolgenden Monaten auf der Gehaltsabrechnung prüfen, ob der Wechsel der Steuerklasse realisiert wurde. Falls nicht, erneut das Finanzamt kontaktieren.

Für diejenigen, die den Wechsel bis zum Stichtag verpasst haben, hat Finanztest einen Tipp: Einfach im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung machen und darin angeben, ab wann man alleinerziehend war. So könne man auch nachträglich noch vom Entlastungsbetrag profitieren.

Im Sinne des Einkommensteuergesetzes gilt als alleinerziehend, wer mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt zusammenlebt, für das es Kindergeld oder den Kinderfreibetrag gibt. Lebt ein weiterer Volljähriger im Haushalt, für den kein Anspruch auf Kindergeld besteht, gilt die Regelung nicht.

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