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Steuern: Haussanierung spart bis zu 40.000 Euro


Steuern sparen bei Haussanierung – das müssen Sie beachten

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 02.07.2020Lesedauer: 1 Min.
Wohnungssanierung: Dafür gibt es ab diesem Jahr eine Steuerermäßigung.Vergrößern des BildesWohnungssanierung: Dafür gibt es ab diesem Jahr eine Steuerermäßigung. (Quelle: viennaslide/imago-images-bilder)
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Wer Haus oder Wohnung saniert, kann jetzt Energie und Geld gleichzeitig sparen. Welche Bedingungen für den Steuerbonus erfüllt sein müssen.

Die Wohnung oder das Wohnhaus energetisch auf Vordermann zu bringen, kann Einkommensteuern sparen. Denn seit diesem Jahr gibt es für die Wärmedämmung von Dach und Wänden, die Erneuerung von Fenstern und Türen sowie die Erneuerung einer Heizungsanlage eine Steuerermäßigung.

Voraussetzung ist, dass ein Haus älter ist als zehn Jahre, die Baumaßnahme von einem Fachbetrieb ausgeführt wird, der Rechnungsbetrag auf das Konto des Handwerkers überwiesen wird und eine Bescheinigung über die energetische Sanierung vorliegt.

"Kunden sollten darauf achten, dass ihnen die entsprechende Bescheinigung vom Handwerker oder Fachunternehmen für die Steuererklärung ausgehändigt wird, andernfalls ist der Steuerbonus weg", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Das amtliche Muster steht auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung.

Steuern sparen: Bis zu 40.000 Euro sind drin

Die Regelung gilt für Bauvorhaben, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde. Der Steuervorteil beträgt insgesamt maximal 40.000 Euro und wird verteilt über drei Jahre von der Steuerschuld abgezogen. Ein extra Verfahren ist dafür nicht erforderlich.

Die Angaben werden einfach in der Einkommensteuererklärung gemacht. "Dort gibt es künftig eine Anlage für die energetische Gebäudesanierung", so Klocke. Dann ist auch die Bescheinigung des Fachbetriebs beizulegen.

Details, welche Maßnahmen konkret begünstigt sind, werden in einem gesonderten Verwaltungsschreiben geklärt. Das Bundesfinanzministerium arbeitet aktuell an einer endgültigen Fassung.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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