t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenAktuellesImmobilien

Nebenkostenabrechnung: Mieter muss Belege prüfen können


Nebenkostenabrechnung
Mieter muss Belege des Vermieters prüfen können

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 26.07.2021Lesedauer: 2 Min.
Betriebskostenabrechnung: Nicht immer hat der Vermieter die Nebenkosten richtig aufgelistet.Vergrößern des BildesBetriebskostenabrechnung: Nicht immer hat der Vermieter die Nebenkosten richtig aufgelistet. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Schickt Ihnen der Vermieter eine Abrechnung, muss er mit Belegen beweisen können, dass diese korrekt ist. Die Belege darf der Mieter einsehen. Was das in der Praxis bedeutet.

Ein Mieter hat das Recht, die Abrechnung seines Vermieters zu überprüfen. Der Vermieter muss mit Belegen beweisen können, dass die Zahlen in der Abrechnung korrekt sind. Die Belege darf der Mieter im Streitfall einsehen.

Grundsätzlich erfolgt die Einsicht der Belege am Wohnsitz des Vermieters. Wohnt der Vermieter aber weit entfernt und es gibt ein Büro am Ort des Mietobjektes, muss der Mieter die Belege dort anschauen können. So lautet die Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal (Az.: 97 C 154/20), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.

Der Mieter bekam mit der Abrechnung den Hinweis, dass er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Abrechnung die Belege im Büro des Vermieters einsehen könne – nach vorheriger Terminabsprache. In dem Schreiben stand aber nur die Anschrift des Vermieters für die Hauptniederlassung in einer anderen Stadt, die Adresse vom Büro in dem Wohnort des Mieters fehlte.

Wann keine Zahlungspflicht besteht

Der Mieter war daher der Auffassung, dass der Vermieter seiner Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen sei. Die Nachforderung aus der Abrechnung müsse der Mieter daher nicht zahlen.

Der Vermieter sollte dem Mieter die Einsicht in die Belege wirksam gewähren. Andernfalls entstehe keine Zahlungspflicht für den Mieter. Zudem müsse der Vermieter einen Termin während der üblichen Bürostunden vorschlagen.

Nur dann sei die Belegeinsicht gewährt worden. Der Mieter könne sonst argumentieren, dass die Einsicht nicht erfolgt sei und so der Nachzahlungsbetrag aus der Abrechnung nicht fällig ist.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website