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Weihnachtsdeko im Haus: was ist erlaubt?


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Wie viel Weihnachtsdeko ist zumutbar

dpa-tmn, sj

Aktualisiert am 20.10.2017Lesedauer: 3 Min.
Wieviel Weihnachtsdeko darf man Vermietern und Nachbarn eigentlich zumuten?Vergrößern des BildesWieviel Weihnachtsdeko darf man Vermietern und Nachbarn eigentlich zumuten? (Quelle: dapd)
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Dass die Geschmäcker verschieden sind, ist ein schwacher Trost, wenn man täglich die hässliche Fensterdekoration des Nachbarn ansehen muss. Im Advent müssen Deko-Gegner besonders tapfer sein, wenn alle Fensterscheiben im Glanz blinkender Lichterketten erstrahlen, die mit bunten Sternen um die Wette leuchten. Doch egal, wie geschmacklos die Weihnachtsdeko auch sein mag: Jeder darf seine Fenster so dekorieren, wie es ihm am besten gefällt. Nachbarn oder Vermieter haben das Nachsehen. Allerdings gilt das nur für das Fenster. Beim Balkon und der Fassade sind dem Gestaltungs-Wahn Grenzen gesetzt.

Mieter dürfen ihre Fenster dekorieren, wie sie wollen – egal, ob sie auf Blumen stehen oder auf Lichterketten. Den Vermieter müssen sie dafür nicht um Erlaubnis fragen. "Der Vermieter hat an dieser Stelle kein Mitspracherecht", sagt Hermann-Josef Wüstefeld vom Deutschen Mieterbund in Berlin. "Denn das Fenster gehört zur Wohnung." Ob die Dekoration dem Vermieter gefalle, sei dabei unerheblich. "Über Geschmack lässt sich ja bekanntlich streiten."

Fassadenschmuck muss sicher sein

Demnach sind auch Lichterketten und Weihnachtsschmuck in den Wohnungen und Fenstern erlaubt. Beim Balkon ist die Rechtslage nicht ganz so eindeutig. Fassadenschmuck und Balkon-Dekoration sind nach Auffassung des Landgerichts Berlin zulässig, wenn der Weihnachtsschmuck sicher installiert ist, die Fassade nicht beschädigt und die Nachbarn nicht übermäßig stört. Aus Rücksicht sollten Mieter eine blinkende Weihnachtsdeko generell aber spätestens ab 22 Uhr abschalten.

Weihnachtsdeko an der Wohnungstür

Auch Weihnachtsdekoration im Haus kann vom Vermieter oder dem Nachbarn nicht grundsätzlich verboten werden. So sei es Mietern durchaus gestattet, an ihrer Wohnungstür im Treppenhaus bunte Adventskränze zu befestigen, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin. Mitmieter dürften hieran keinen Anstoß nehmen, befand das Landgericht Düsseldorf.

Anders sieht es aus, wenn Mieter das gesamte Treppenhaus nach ihren Vorstellungen weihnachtlich dekorieren wollen. Das müssten die Nachbarn nicht akzeptieren, befand das Amtsgericht Münster. Gleiches gilt auch, wenn eine Mietpartei weihnachtliche Duftsprays im ganzen Haus versprüht. Nachbarn müssen dies nicht dulden, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Wenn nicht nur das Auge beleidigt wird

Auch abseits des Weihnachtstrubels gibt es beim Dekorieren für Mieter Grenzen: "Ein Plakat, auf dem der Vermieter beleidigt wird, darf ich nicht ohne weiteres ins Fenster hängen", erklärt Wüstefeld. Nicht zulässig sei es auch, verfassungsfeindliche Kennzeichen anzubringen, denn diese verstießen gegen geltende Gesetze. Auch Nachbarn müssten im Zweifel mit den Dekorationen leben. Es sei denn, der Fensterschmuck sei beleidigend. "Die Freiheit des Mieters hat da ihre Grenzen, wo sie die Rechte anderer berührt", erklärt Wüstefeld.

Anders sieht es aus, wenn Mieter ein Plakat an der Fassade anbringen, etwa an der Außenseite des Balkons oder unterhalb eines Fensters. "Das gehört nicht mehr zum Bereich Wohnung", erklärt Wüstefeld. Daher könne der Vermieter in diesem Fall verlangen, dass Plakate oder Transparente abgenommen werden. Für den Balkon gelten ohnehin eigene Regeln. Der gehört zwar prinzipiell auch zur Wohnung, der Gestaltungsfreiheit sind dennoch Grenzen gesetzt.

Was bei der Balkongestaltung erlaubt ist

Besitzer von Eigentumswohnungen müssen sich beispielsweise an die Vorgaben der Eigentümergemeinschaft halten: Wenn in der Teilungsordnung eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgebäudes vereinbart wurde, können die Wohnungseigentümer beschließen, dass auf der Brüstung der Dachterrassen und der Balkone keine Blumenkästen oder ähnlicher Fassadenschmuck angebracht werden dürfen.

Ansonsten sind zwar ein unauffälliger Sichtschutz oder ein Rankengitter erlaubt, eine Komplettverkleidung muss jedoch noch längst nicht gestattet werden. Wäsche darf hingegen auf dem Balkon getrocknet werden. Sofern der Wäscheständer nicht über die Brüstung hinausragt, ist das Trocken selbst dann zulässig, wenn die Hausordnung Wäsche auf dem Balkon aus ästhetischen Gründen verbietet.

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