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Wichtiges BGH-Urteil: Mieter müssen bunte Wände wieder hell streichen


Urteil stärkt Vermieter
BGH schränkt Farbspaß bei Wänden ein

Von dpa, afp, t-online
Aktualisiert am 06.11.2013Lesedauer: 2 Min.
Bunte Wände sind nicht jedermanns Sache - und eine farbig gestrichene Wohnung somit auch schwerer neu zu vermietenVergrößern des BildesBunte Wände sind nicht jedermanns Sache - und eine farbig gestrichene Wohnung somit auch schwerer neu zu vermieten (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Wer die Wände seiner Wohnung bunt anmalen möchte, der darf das tun. Doch dem Farbspaß sind Grenzen gesetzt: Beim Auszug müssen Mieter die Wände wieder hell überstreichen, auch wenn das im Mietvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Az.: VIII ZR 416/12).

Vermieter kann neutrale Farbe verlangen

Demnach sind Mieter verpflichtet, bunt gestrichene Wände vor Rückgabe einer Wohnung wieder neutral zu gestalten. Die Richter befanden: Während der Mietzeit dürfe der Mieter zwar selbst bestimmen, in welchen Farben er die Wände streichen will - zur Wohnungs-Rückgabe müsse er sie jedoch wieder in einer Farbe anmalen, "die für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel ist", sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball.

Das bedeute nicht unbedingt, dass die Wände weiß gestrichen werden müssen. Der Vermieter könne jedoch einen Anstrich in "hellen, neutralen, deckenden Farben" verlangen. Der Mieter sei zum Schadensersatz verpflichtet, "wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht".

Mieter müssen für hellen Anstrich aufkommen

Im konkreten Fall hatten die Mieter von Anfang 2007 bis Juli 2009 eine Doppelhaushälfte bewohnt und einzelne weiße Wände in kräftigen Farben - Rot, Gelb und Blau - gestrichen. Der Vermieter ließ im August 2009 für rund 3650 Euro die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen.

Nach teilweiser Verrechnung mit der von den Mietern geleisteten Kaution hatte der Vermieter eine Zahlung von rund 1840 Euro plus Zinsen begehrt. Die Mieter wiederum machten die Rückzahlung ihrer Kaution plus Zinsen geltend, blitzten aber mit ihrer Forderung bei den Richtern ab.

Kein weißer Anstrich erforderlich

Allerdings kann der Vermieter nach einem anderen Urteil des Bundesgerichtshofs nicht verlangen, dass die Wohnung nach dem Auszug komplett weiß gestrichen ist (Az.: VIII ZR 198/10). Sind beispielsweise unzulässige Farbvorgaben in einem Formularmietvertrag enthalten, so muss der Mieter überhaupt nicht streichen. In dem Prozess hatte der Vermieter eine Rückgabe der Wohnung mit komplett weißen Wänden verlangt.

Das ging dem BGH dann doch zu weit. Für die rasche Neuvermietung einer Wohnung sei eine weiße Wohnung nicht erforderlich, "weil auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen eine Weitervermietung nicht erschwert".

Mieterbund sieht Urteil problematisch

Für den Deutschen Mieterschutzbund (DMB) ist das Urteil "problematisch": Zwar dürfen Mieter ihre Wohnungen weiterhin farblich gestalten wie sie wollen. Sind die Klauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam oder fehlen, gelte nun aber zweierlei Recht: Mieter, die eine farblich neutrale Wohnung bezogen und nicht verändert haben, müssten bei Auszug weiterhin nicht renovieren.

Wer seine Wohnung dagegen bunt gestrichen habe, ist nun trotz fehlender Klauseln zu einem neutralen Anstrich verpflichtet. Der BGH begründe dies mit dem Mehraufwand, den der Vermieter ansonsten habe, erklärte DMB-Sprecher Ulrich Ropertz.

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