t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenRatgeberSteuern & RechtSteuererklärung

Pflegegrad reicht: Wie Sie den Behinderten-Pauschbetrag sichern


Steuern sparen
Pflegegrad 4 oder 5? Diesen Steuerbonus gibt es auch ohne GdB

Von t-online, cho

05.05.2025 - 12:16 UhrLesedauer: 2 Min.
Ältere Frau benötigt Hilfe: Eine Behinderung bringt im Alltag häufig höhere Kosten mit sich.Vergrößern des Bildes
Ältere Frau benötigt Hilfe: Eine Behinderung bringt im Alltag häufig höhere Kosten mit sich. (Quelle: uchar/getty-images-bilder)
News folgen

Wer Pflegegrad 4 oder 5 hat, kann einen hohen Steuerfreibetrag nutzen – ohne zusätzlichen Antrag beim Versorgungsamt. Was Sie beachten müssen.

Menschen mit einer Behinderung haben im Alltag oft mit zusätzlichen Ausgaben zu kämpfen. Um sie steuerlich zu entlasten, sieht der Gesetzgeber den Behinderten-Pauschbetrag vor. Was viele nicht wissen: Auch Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 können davon profitieren – und zwar, ohne dass bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden muss. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hin.

Was ist der Behinderten-Pauschbetrag?

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein steuerlicher Vorteil, der Ihnen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 zusteht. Er ersetzt die tatsächlichen Mehrausgaben pauschal und macht die Steuererklärung einfacher.

Die Höhe des Pauschbetrags hängt vom festgestellten GdB ab. Für einen GdB von 20 liegt er bei 384 Euro und steigt stufenweise bis auf 2.840 Euro für einen GdB von 95 oder 100. Noch mehr erhalten Menschen mit besonderen Merkzeichen: Bis zu 7.400 Euro sind möglich, wenn im Behindertenausweis oder im Bescheid des Versorgungsamts die Merkmale "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) eingetragen sind.

Auch bei Pflegegrad 4 oder 5 möglich – ohne GdB

Seit 2021 können auch schwer pflegebedürftige Menschen den höchsten Pauschbetrag erhalten – und zwar ohne einen Grad der Behinderung feststellen lassen zu müssen. "Dafür benötigen die Betroffenen den Bescheid der Pflegekasse, in dem die Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 dokumentiert ist", teilt die VLH mit. "Sie müssen dann keine Feststellung einer Behinderung mit dem Merkzeichen 'H' beantragen."

Steuererklärung erforderlich

Wichtig: Der Behinderten-Pauschbetrag wird nicht automatisch berücksichtigt. Wer ihn nutzen möchte, muss eine Steuererklärung abgeben und dabei die Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" ausfüllen.

Gut zu wissen: Auch wenn die Behinderung oder der Pflegegrad erst im Laufe des Jahres festgestellt wird, gilt der Pauschbetrag für das gesamte Jahr, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.

Alternative: Einzelabrechnung bei hohen Ausgaben

Wer nachrechnet und feststellt, dass die tatsächlichen Kosten deutlich über dem Pauschbetrag liegen, kann diese stattdessen einzeln als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Das lohnt sich jedoch nur, wenn die sogenannte zumutbare Belastung überschritten wird. Diese liegt – je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl – zwischen 1 und 7 Prozent der Einkünfte. Mehr dazu lesen Sie hier.

Achtung: In diesem Fall müssen sämtliche Belege aufbewahrt werden. Beim Pauschbetrag ist das nicht nötig – er ersetzt die Einzelnachweise vollständig.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Neueste Artikel
Steuern von A bis Z

Erbe & Steuern


Kirchensteuer









Telekom