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Erbschaftsteuer: Schlupfloch spart Geld – völlig legal


Gesetzeslücke
"Vermachen" statt "vererben": Schlupfloch spart Erbschaftsteuer

  • Christine Holthoff
Von Christine Holthoff

Aktualisiert am 08.01.2024Lesedauer: 3 Min.
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Euroscheine (Symbolbild): Eine Lücke im Gesetz kann Erben einiges an Erbschaftsteuer sparen.Vergrößern des Bildes
Euroscheine (Symbolbild): Eine Lücke im Gesetz kann Erben einiges an Erbschaftsteuer sparen. (Quelle: IMAGO/Zoonar.com/Stockfotos-MG)

Über die Frage, ob Steuern anfallen, entscheiden manchmal Kleinigkeiten. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, wie Sie die Erbschaftsteuer auf Immobilien umgehen.

Umgangssprachlich benutzen viele die Begriffe synonym, doch "vermachen" und "vererben" ist nicht dasselbe. Worin der Unterschied besteht und wie Sie mit einem Vermächtnis Erbschaftsteuer sparen können.

Vererben oder vermachen: Was ist der Unterschied?

Stirbt der Erblasser, übernehmen Erben sofort dessen gesamten Rechte und Pflichten. Das nennt sich Gesamtrechtsfolge. Immobilien, Konten, Gesellschaftsbeteiligungen, aber auch Verbindlichkeiten und sämtliche Vertragsverhältnisse gehen in der Sekunde des Todes auf die Erben über.

Der Verstorbene kann allerdings durch eine letztwillige Verfügung, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag, einzelne Vermögensgegenstände wie zum Beispiel ein Bankguthaben oder ein Grundstück einer anderen Person als dem Erben zuschreiben. Das ist dann das Vermächtnis.

Der Vermächtnisnehmer ist dann zwar kein Rechtsnachfolger wie der Erbe, er kann aber vom Erben verlangen, den ihm vermachten Gegenstand herauszugeben. Vermächtnisnehmer haben also lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben.

Vor- und Nachteile von Erbe und Vermächtnis

Erbt man allein, ist man grundsätzlich in einer stärkeren Position als ein Vermächtnisnehmer. Man erhält automatisch das gesamte Vermögen und muss nur nachweisen, dass man Erbe ist. Das funktioniert entweder durch einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Allerdings kann ein Erbe auch Nachteile bringen.

Das gilt etwa, wenn es mehrere Erben gibt. In der Praxis führen solche Erbengemeinschaften häufig zu Streit. Der Vermächtnisnehmer hingegen kann seinen Anspruch einfach gegen den oder die Erben geltend machen, ohne selbst Mitglied der Erbengemeinschaft zu werden.

Allerdings hat er selbst keinen direkten Zugriff auf die Nachlassgegenstände und muss sie notfalls einklagen. Kann der Erbe das Vermächtnis nicht erfüllen, weil zum Beispiel der vermachte Oldtimer zerstört oder von ihm bereits verkauft worden ist, kann der Vermächtnisnehmer Schadenersatz fordern.

Ein weiterer Vorteil des Vermächtnisnehmers: Er haftet im Gegensatz zum Erben nicht für etwaige Nachlassverbindlichkeiten. Steuerlich gibt es aber grundsätzlich keinen Unterschied. Jeder muss das, was ihm zugeflossen ist, versteuern – egal, ob Erbe oder Vermächtnis. Allerdings gibt es eine seltene Ausnahme.

Mit Trick die Erbschaftsteuer umgehen

So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden, dass Ausländer und länger im Ausland lebende Deutsche Immobilien und Grundstücke über ein Vermächtnis nach dem Tod steuerfrei weitergeben können (Az.: II R 37/19). Dieses Schlupfloch im Gesetz könne "wahrscheinlich" auch für andere Vermögenswerte gelten, hieß es. Also beispielsweise die Weitergabe von Unternehmen oder von Kapitalanteilen daran. Das Urteil betrifft allerdings nur Immobilien. Lesen Sie hier, wie viel Geld Sie steuerfrei erben können.

Voraussetzung ist, dass künftige Nutznießer das Haus, die Wohnung oder das Grundstück nicht als Erbe, sondern als Vermächtnis erhalten. Die deutsche Erbschaftsteuer fällt an, weil Sie als Erbin oder Erbe zum Zeitpunkt des Todes als Eigentümer gelten. Beim Vermächtnis muss zunächst ein Notar die sogenannte Eintragung übernehmen, bevor Sie Eigentümer werden.

Wann die Erbschaftsteuer doch greift

In dem Fall, der vor dem BFH verhandelt wurde, ging es um eine in der Schweiz lebende Erblasserin, die ihre Wohnung in München einer Nichte in den USA vermacht hatte. Das Finanzamt forderte daraufhin Erbschaftsteuer, doch der BFH gab der Nichte recht. Als "beschränkt steuerpflichtige" Ausländerin müsse sie keine Erbschaftsteuer zahlen. Mehr zum Unterschied zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht lesen Sie hier.

Für Deutsche gilt die Steuerfreiheit allerdings nur, wenn sowohl Erblasser als auch Empfänger seit mindestens fünf Jahren im Ausland leben. Eine Ausnahme gibt es zudem in manchen EU-Ländern. So führt etwa in Polen ein Vermächtnis dazu, dass der Empfänger unmittelbar mit dem Tod zum Eigentümer wird. Die deutsche Erbschaftsteuer würden dann also greifen.

Verwendete Quellen
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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