Urteil des Finanzgerichts Welche Rentenbeiträge Sie nicht absetzen dürfen

Bekommt man Krankengeld, werden darauf Beiträge für die Rentenversicherung fällig. Können die als Sonderausgaben von der Einkommenssteuer abgezogen werden?
Rentenversicherungsbeiträge, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, können bei der Einkommenssteuer nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 11 K 1306/20) weist der Bund der Steuerzahler hin.
In dem konkreten Fall erhielt eine Steuerzahlerin im Streitjahr sowohl Arbeitslohn als auch Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Auf das Krankengeld musste sie die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen.
Krankengeld wirkt sich auf Steuersatz aus
Krankengeld ist generell steuerfrei, es unterliegt allerdings dem sogenannten Progressionsvorbehalt, wird also bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt – und kann diesen anheben. So war es auch bei der Klägerin. Für sie war damit eine Erhöhung der Einkommenssteuer auf ihr Gehalt verbunden.
Die Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigte das Finanzamt nicht steuermindernd. Dagegen klagte die Steuerzahlerin mit der Begründung, dass es zu einer Doppelbesteuerung jetzt und später bei der Rente komme. Die Klage war jedoch erfolglos.
Unmittelbarer Zusammenhang ist wichtig
"Grundsätzlich sind Beiträge zur Rentenversicherung Sonderausgaben, für einen steuerlichen Abzug müssen aber auch die Voraussetzungen erfüllt sein", erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Der Gesetzgeber habe klar geregelt, dass ein Sonderausgabenabzug dann nicht zulässig sei, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen bestehe.
Genau das sah das Gericht als gegeben. Es vertrat die Auffassung, dass die von der Klägerin getragenen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld standen.
- Nachrichtenagentur dpa