Freiwilligkeit lohnt sich oft Steuererklärung: Einmalige Abgabe bindet nicht für Zukunft

Bares Geld sichern? Mit der freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung kann das gelingen. Was viele nicht wissen: Nur weil man einmal eine Erklärung eingereicht hat, muss das künftig nicht immer sein.
Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung gezwungen ist, kann freiwillig eine einreichen. Das lohnt sich vor allem für Jahre, in denen hohe Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen angefallen sind - dann können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nämlich mit einer Erstattung rechnen. Gut zu wissen: Dass man sich mit der einmaligen Abgabe einer Steuererklärung auch für die Zukunft verpflichtet, eine einzureichen, ist ein Mythos. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.
Verpflichtend ist die Abgabe einer Steuererklärung für alle jene Menschen,
- die Einkünfte von mehr als 410 Euro erhalten haben, von denen noch keine Steuer abgezogen wurde,
- die Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen haben,
- die mehrere Arbeitgeber hatten und beim Zweitjob keine Pauschalversteuerung als Minijob oder kurzfristige Beschäftigung vorgenommen wurde,
- die Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge von mehr als 410 Euro erstattet bekommen haben,
- die mit ihrem Ehegatten die Lohnsteuerklassenkombination 3 und 5 oder 4 mit Faktor gewählt haben,
- die beim Finanzamt vorab Freibeträge beantragt haben,
- die bei ihren Banken zu hohe Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte beantragt haben,
- oder die besonderen Lohn, etwa 13. und 14. Monatsgehälter, Entschädigungen, besondere Gratifikationen, Tantieme, Jubiläumszuwendungen oder Urlaubsgelder bekommen haben und der Gesamtbetrag der Einkünfte den jeweiligen Grundfreibetrag übersteigt (2024: 11.784 Euro, 2025: 12.096 Euro).
Liegt keiner der gesetzlichen Gründe für die Abgabe vor, muss auch keine Steuererklärung eingereicht werden. Die freiwillige Abgabe kann sich aber trotzdem lohnen. Und zwar zum Beispiel für Jahre in denen,
- hohe Werbungskosten - etwa aufgrund von weiten Wegen zur Arbeit, doppelter Haushaltsführung, beruflich bedingte Umzüge, Dienstreisen, Weiterbildungen, Anschaffungen von Arbeitsmitteln auf eigene Kosten, Arbeit von zu Hause aus oder Bewerbungskosten - angefallen sind,
- der Monatslohn schwankt,
- hohe Sonderausgaben - etwa aufgrund von großzügigen Spenden - vorlagen,
- oder außergewöhnliche Belastungen - zum Beispiel durch Krankheit - angefallen sind.
Für die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung haben Steuerzahlerinnen und Steuerzahler vier Jahre rückwirkend Zeit. Bis zum 31. Dezember 2025 muss also spätestens die Steuererklärung für 2021 beim Finanzamt eingegangen sein. Ansonsten ist die Chance vertan.
Erinnert das Finanzamt im Jahr nach der freiwilligen Abgabe erneut an die Einreichung einer Steuererklärung, reicht es dem BVL zufolge, die Behörde darauf hinzuweisen, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe besteht. In Ausnahmefällen kann das Finanzamt auch zur Abgabe auffordern - das kommt dann einer Verpflichtung gleich. Laut BVL tut die Behörde das aber nur, wenn sie eine Verpflichtung vermutet oder darum weiß.
- Nachrichtenagentur dpa