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Unfälle auf dem Arbeitsweg: So gerät die Versicherung in Gefahr


So urteilen Gerichte
Unfälle auf dem Arbeitsweg sind nicht immer versichert

Von dpa, dpa-tmn, t-online
23.10.2013Lesedauer: 2 Min.
Bei Verletzungen auf dem Weg zur Arbeit sind Beschäftigte grundsätzlich versichert - aber nur in einem engen RahmenVergrößern des BildesBei Verletzungen auf dem Weg zur Arbeit sind Beschäftigte grundsätzlich versichert - aber nur in einem engen Rahmen (Quelle: imago/Sabine Gudath)
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Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erleidet, ist gesetzlich versichert - auf diesen Grundsatz können sich Beschäftigte verlassen. Allerdings gilt diese Regelung nur für den direkten Weg. Selbst geringe Abweichungen bringen den Versicherungs-Schutz in Gefahr - und sind in Grenzfällen dann doch zulässig. Wir erläutern Ihnen die Regelungen bei Wegeunfällen.

Streit zwischen Arbeitnehmern und gesetzlicher Unfallversicherung gibt es immer wieder darüber, ob sich der Betroffene tatsächlich auf dem Weg zum Job befand. Denn privat veranlasste Umwege - zum Beispiel ein kurzer Stopp bei der Tankstelle oder um einzukaufen - sind in der Regel nicht versichert.

Mangelnde Ortskenntnis kann Versicherungsschutz kosten

Das gilt sogar dann, wenn Betroffene wegen mangelnder Ortskenntnis einen Umweg machen. So entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 3 U 151/08). Zwei Beschäftigte sollten ein neues Fahrzeug an den Firmensitz bringen, verfuhren sich aber auf dem Weg dorthin. Schließlich näherten sie sich dem Betrieb aus einer anderen Richtung als üblich. Auf dieser Strecke ereignete sich der Unfall. Das Gericht urteilte: Die gesetzliche Unfallversicherung muss nicht einspringen.

Sehr hart klingt diese Rechtsprechung: Eine Vergewaltigung berechtigt nicht generell zu Leistungen der Unfallversicherung - obwohl sich die Betroffene auf dem direkten Arbeitsweg befand. Im Fall der Schulangestellten entschied das Bundessozialgericht in Kassel (Az.: B 2 U 10/12 R) aber, die persönliche Beziehung sei "prägend" für die Tat gewesen. Umgekehrt darf die Versicherung das Geld nicht verweigern, wenn nur geringste Zweifel bestehen, dass persönliche Motive für die Tat ausschlaggebend waren. So hatte das Hessische Landessozialgericht geurteilt (Az.: L 3 U 82/06).

Restaurantbesuch ist privater Natur

In einem weiteren Fall verlor ein Kläger den Schutz, weil er auf dem Weg zwischen Kantine und Home-Office überfallen wurde. Dieser Restaurantbesuch sei vorwiegend privater Natur gewesen, befanden die Kasseler Richter (Az.: B 2 U 7/12 R).

Dagegen genügt eine kurze Verabschiedung vom eigenen Hund nicht als Unterbrechung, die den gesetzlichen Schutz gefährdet. Trotz der minimalen Pause habe sich der Kläger noch auf dem direkten Arbeitsweg befunden, hieß es vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: L 6 U 12/12).

Schließlich kann der Versicherungsschutz einem Urteil zufolge verloren gehen, wenn der Arbeitsweg aus persönlichen Gründen unverhältnismäßig länger wird (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az.: L 4 U 225/10). Geklagt hatte ein Mann, der auf dem Weg von der 55 Kilometer entfernten Wohnung seiner Verlobten zur Arbeitsstelle bei einem Autounfall eine Wirbelsäulenverletzung erlitten hatte. Die Richter gingen vor allem davon aus, dass der Mann in der Wohnung seiner Freundin nur zu Besuch war - und sie nicht wie seine eigene nutzte.

Umwege für Kinder oder bei Fahrgemeinschaften erlaubt

Umwege, um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen, sind hingegen versichert. Auch Unfälle, die bei Umwegen durch Fahrgemeinschaften oder Umleitungen entstehen, trägt die Versicherung.

Eine Grundregel gibt es für alle Fälle: Hat ein Mitarbeiter auf dem Weg zu seiner Arbeit einen Unfall, sollte er unverzüglich einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen. Dies ist ein besonders qualifizierter und medizinisch-technisch speziell ausgestatteter Chirurg oder Orthopäde mit unfallmedizinischer Erfahrung. Außerdem muss ein Arbeitnehmer nach einem Wegeunfall sicherstellen, dass sein Arbeitgeber den Unfall auch meldet.

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