Frag t-online Wie wird der für Wohn-Riester entnommene Betrag versteuert?

Jeden Tag beantwortet die t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um den sogenannten Wohn-Riester und die Steuer.
Mit der Einführung der Riester-Rente im Jahr 2002 wollte der Staat die private Altersvorsorge für Arbeitnehmer stärken. Bis zu 2.100 Euro jährlich können Angestellte einzahlen und darauf staatliche Zulagen erhalten oder Steuervorteile für sich geltend machen (mehr dazu hier). Im Gegenzug wird die spätere Rente mit dem dann oft niedrigeren Einkommenssteuersatz versteuert.
Möglich ist es aber auch, angespartes Guthaben vorzeitig aus einem Riester-Vertrag zu entnehmen und es beispielsweise zur Finanzierung oder Sanierung von Wohneigentum zu nutzen: Man spricht dann von Wohn-Riester. Eine t-online-Leserin wollte nun wissen, wie und wann dieser für Wohn-Riester entnommene Betrag versteuert wird.
Entscheidend zu wissen: Der für Wohn-Riester entnommene Betrag muss, wie die Riester-Rente auch, nachgelagert versteuert werden – also erst bei Renteneintritt. Um die spätere Steuer berechnen zu können, wird die entnommene Summe auf dem sogenannten Wohnförderkonto eingebucht und bis zum Renteneintritt mit jährlich zwei Prozent verzinst. "Die Leserin muss am Ende nicht nur die Entnahmesumme, sondern auch die darauf aufgelaufenen Zinsen versteuern", sagt Udo Reuss, Steuerexperte bei Wiso Steuer.
Riester-Sparer können aus zwei Steuervarianten wählen
Steht der zu versteuernde Betrag fest, stehen Riester-Sparern zwei Möglichkeiten offen. "Entweder sie beantragen bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) eine Einmalbesteuerung und bekommen einen Abschlag von 30 Prozent. Steuerpflichtig sind dann nur 70 Prozent des Betrags", so Reuss, "oder der Betrag auf dem Wohnförderkonto wird gleichmäßig bis zum 85. Geburtstag aufgeteilt. Bis dahin müssen Sie den Teilbetrag jährlich versteuern."
Dem Experten zufolge ist es in diesem Fall möglich, zu einem späteren Zeitpunkt noch einen Antrag auf Einmalbesteuerung zu stellen. "In dem Fall werden vom noch nicht besteuerten Betrag 30 Prozent Rabatt abgezogen; der Rest wird im betreffenden Jahr versteuert."
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Jährliche versus einmalige Steuer: ein Beispiel
Angenommen, Sie haben mit dem Anbieter Ihres Riester-Vertrags vereinbart, dass die Auszahlungsphase mit dem 65. Lebensjahr beginnen soll, im Jahr 2025. Zu diesem Zeitpunkt beträgt Ihr Wohnförderkonto 20.000 Euro. Wenn Sie keine Einmalbesteuerung beantragen, versteuern Sie ab 2025 jeweils 1.000 Euro jährlich – und zwar bis einschließlich 2044, dem Jahr Ihres 85. Geburtstags.
Alternativ können Sie die Einmalbesteuerung beantragen und müssen dann im Jahr 2025 14.000 Euro versteuern (70 Prozent von 20.000 Euro). Würden Sie erst ein Jahr später, 2026, die Einmalbesteuerung beantragen, fällt Einkommensteuer auf noch 13.300 Euro an (20.000 Euro – 1.000 Euro = 19.000 Euro, abzüglich 30 Prozent Abschlag). Wichtig: Die Höhe der Steuer hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz im jeweiligen Jahr ab.
Das gilt für die Steuererklärung
"Der Anbieter Ihres Riester-Vertrags muss den jährlich zu versteuernden Betrag aus Ihrem Wohnförderkonto elektronisch an die Finanzverwaltung melden. Wählen Sie die Einmalbesteuerung, wird der Auflösungsbetrag Ihres Wohnförderkontos übermittelt", erläutert Reuss. Die Angaben müssen Sie in der Anlage RAV/bAV eintragen. Alternativ können Sie mithilfe von Steuerprogrammen wie WISO Steuer die Daten automatisch abrufen. "Sind die Angaben korrekt, müssen Sie hierzu in Ihrer Steuererklärung nichts weiter angeben", so Reuss.
- Schriftliche Anfrage bei Buhl (WISO Steuer)