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Kryptoverluste: Das gilt bei der Steuer


Bitcoin, Ethereum und Co.
So geben Sie Kryptoverluste richtig bei der Steuer an


Aktualisiert am 10.06.2025 - 08:18 UhrLesedauer: 2 Min.
Bitcoin Illustration (Symbolbild): Die Kryptowährung Bitcoin fällt auf rund 20.000 US-Dollar.Vergrößern des Bildes
Bitcoin: Die Kryptowährung schwankt häufig im Wert. Unter Umständen können Sie Verluste bei der Steuer angeben. (Quelle: Jakub Porzycki/imago-images-bilder)
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Jeden Tag beantwortet die Ratgeberredaktion von t-online eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Kryptowährungen und die Steuer.

Unter den vielen Kryptowährungen ist Bitcoin die bekannteste, doch auch andere digitale Währungen wie Ethereum, Tether oder Cardano erregen die Aufmerksamkeit von Anlegern. Über die dahinterstehende Technologie Blockchain lässt sich manipulationsfrei Geld überweisen, aber es lassen sich auch Verträge schließen oder Eigentumsrechte an digitaler Kunst festschreiben.

Doch etabliert sind Kryptowährungen bislang nicht. Die Nachfrage schwankt bisweilen stark – und damit auch der Kurs: So mancher Anleger hat Geld verloren. Ein t-online-Leser wollte nun wissen, ob er Kryptoverluste ähnlich wie Aktienverluste bei der Steuer geltend machen kann. "Kann ich Verluste mit Gewinnen verrechnen?"

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Zunächst einmal ist wichtig zu wissen: Kryptogeschäfte zählen zu den "privaten Veräußerungsgeschäften". Einkünfte daraus sind nur dann steuerlich relevant, wenn Sie diese innerhalb des ersten Jahres nach Kauf erzielt haben. "Die sogenannte Spekulationsfrist beträgt 365 Tage", weiß Udo Reuss, Steuerexperte bei Wiso Steuer.

Daneben gilt seit 2024 eine Freigrenze in Höhe von 1.000 Euro. "Liegt Ihr Gewinn höher, müssen Sie diesen in der Steuererklärung angeben und komplett versteuern", so Reuss. Angewendet wird der persönliche Einkommensteuersatz, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Umgang mit Verlusten

Haben Sie innerhalb der Spekulationsfrist Kryptowährungen mit Verlust verkauft, können Sie diesen laut Steuerexperte Reuss mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. Dazu zählt auch der Verkauf von Immobilien, Schmuck, Gemälden oder Kunstgegenständen.

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"Ein nicht ausgeglichener Verlust kann ins Vorjahr zurückgetragen (beschränkt auf zwei Jahre) oder in Folgejahre vorgetragen werden, bis er komplett mit einem Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen ist", sagt Reuss. Die Angaben gehören in der Steuererklärung in die Anlage SO für sonstige Einkünfte.

Wichtig: Diese Steuerregeln gelten nur, wenn Sie Kryptowährungen in Ihrem Privatbesitz halten und dort handeln. "Kryptogeschäfte könnten in bestimmten Fällen auch andere Einkunftsarten betreffen, etwa gewerbliche Einkünfte", so Reuss.

Verwendete Quellen
  • Schriftliche Anfrage bei Wiso Steuer
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