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Finanzen: Geld auf Wertguthabenkonto wird nicht sofort versteuert


Finanzen
Geld auf Wertguthabenkonto wird nicht sofort versteuert

Von dpa
04.06.2018Lesedauer: 1 Min.
Fließt der Arbeitslohn auf ein Wertguthabenkonto für die Zeit des Ruhestandes, dann muss er erst später bei Auszahlung versteuert werden.Vergrößern des BildesFließt der Arbeitslohn auf ein Wertguthabenkonto für die Zeit des Ruhestandes, dann muss er erst später bei Auszahlung versteuert werden. (Quelle: Tobias Hase./dpa)
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München (dpa/tmn) - Arbeitslohn unterliegt nur dann der Lohnsteuer, wenn er dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zugeflossen ist. Wird der Lohn hingegen auf ein Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands eingezahlt, werden Steuern in der Regel erst in der Auszahlungsphase fällig.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH. In dem verhandelten Fall war der Kläger Geschäftsführer einer GmbH, an der er nicht beteiligt war. Er schloss mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung. Dabei verzichtete er auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6000 Euro.

Das Geld sollte ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden. Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu dem Wertguthaben des Klägers nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt forderte die Lohnsteuer aber nach. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Nach dem Urteil des BFH unterliegt nur zugeflossener Arbeitslohn der Einkommensteuer und dem Lohnsteuerabzug. Der Kläger habe von der GmbH keine Auszahlungen erhalten und habe nach der abgeschlossenen Wertguthabenvereinbarung über die Gutschriften auch nicht verfügen können. Vielmehr habe der Kläger mit der Vereinbarung nur auf die Auszahlung eines Teils seines Barlohns zugunsten einer Zahlung in der Freistellungsphase verzichtet.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies auch für Fremd-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft. Diese seien wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer sei für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung (BFH, Az.: VI R 17/16).

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