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Urteil nach Ortstermin - Ziegenhaltung: Nachbar muss üblen Gestank nicht hinnehmen


Urteil nach Ortstermin
Ziegenhaltung: Nachbar muss üblen Gestank nicht hinnehmen

Von dpa
14.02.2022Lesedauer: 1 Min.
Auf dem Land riecht es mitunter etwas strenger.Vergrößern des BildesAuf dem Land riecht es mitunter etwas strenger. Aber üblen Gestank, der zum Beispiel von Ziegen ausgeht, müssen Nachbarn nicht hinnehmen. (Quelle: Jan Woitas/dpa/dpa-tmn./dpa)
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Bamberg (dpa/tmn) - Selbst auf dem Land muss man nicht jeden Geruch ertragen. So können Grundstückseigentümer verlangen, dass die Geruchsemissionen, die durch Ziegenhaltung auf dem Nachbargrundstück verursacht werden, unterlassen werden.

Denn die üblen Gerüche beeinträchtigen das Eigentum der Klägerin und sind nicht zumutbar, entschied das Oberlandesgericht Bamberg (Az.: 5 U 363/20) nach einem Besuch vor Ort. Darauf weist das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Mit reiner Landluft hatten die Gerüche nach Ansicht des Gerichts nichts mehr zu tun.

In dem Verfahren ging es um eine begehrte Unterlassung von Geruchsbelästigungen. Diese gingen von der Haltung einer Ziegenherde mit einem Ziegenbock auf dem Grundstück der Beklagten aus. Das Landgericht verurteilte die Beklagten nach einem Ortstermin, es zu unterlassen, das Grundstück der Klägerin durch mit der Tierhaltung verbundene Geruchsemissionen zu beeinträchtigen.

Oberlandesgericht bestätigte Urteil nach Ortstermin

Der Klägerin stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung dieser wesentlichen Geruchsbeeinträchtigungen durch die Ziegenhaltung zu. Die von Zeugen geschilderten üblen und als "unerträglich" empfundenen Gerüche hätten nicht mit einer mangelnden Gewöhnung an das Landleben, wie es bei Städtern der Fall sein möge.

Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung, nachdem es sich selbst ein Bild vor Ort gemacht hatte. Von der Ziegenhaltung der Beklagten, insbesondere durch die Haltung des Ziegenbocks, würden dem Grundeigentum der Klägerin "üble Gerüche" zugeführt.

Hierdurch werde der ungestörte Aufenthalt von Personen auf dem Grundstück der Klägerin beeinträchtigt. Dies führe wiederum zu einer Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin. Dieser Eingriff in das Eigentum der Klägerin sei rechtswidrig und müsse nicht geduldet werden.

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