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Steuer-Tipp - Dienstwagen: Bewertungsmethode lässt sich rückwirkend ändern


Steuer-Tipp
Dienstwagen: Bewertungsmethode lässt sich rückwirkend ändern

Von dpa
13.04.2022Lesedauer: 1 Min.
Sie pendeln mit dem Geschäftsauto zwischen Wohnung und Arbeitsstelle? Dann müssen Sie diese Fahrten versteuern.Vergrößern des BildesSie pendeln mit dem Geschäftsauto zwischen Wohnung und Arbeitsstelle? Dann müssen Sie diese Fahrten versteuern. (Quelle: Soeren Stache/dpa-Zentralbild/dpa-tmn/Archiv./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Wer seinen Dienstwagen privat nutzen kann, hat einen finanziellen Vorteil. Diesen Vorteil müssen Arbeitnehmende versteuern. Dafür gibt es zwei Bewertungsmethoden, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber je nach Häufigkeit der privaten Nutzung günstiger kommen können. Bislang war der Wechsel zwischen den Methoden unflexibel. Das ändert sich nun.

Aus einemSchreiben des Bundesfinanzministeriumsgeht hervor, dass ein Arbeitgeber die angewendete Bewertungsmethode nun auch unter dem Jahr ändern kann. "Also von der Pauschal- zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Wechsel zur 0,002-Prozent-Regelung

Wendet ein Arbeitgeber die Pauschalmethode an, können auch die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte rückwirkend neu bewertet werden. Das ist besonders relevant, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehr im Homeoffice arbeiten.

Dann kann der Arbeitgeber von der regelmäßig teureren Versteuerung nach der sogenannten 0,03-Prozent-Regelung zur Einzelbewertung, der sogenannten 0,002-Prozent-Regelung, oder umgekehrt wechseln.

Änderungen müssen für das gesamte Jahr vollzogen werden

Wichtig ist aber in beiden Fällen, dass die Änderung nur für das gesamte Kalenderjahr erfolgen kann und nicht für einzelne Monate. Zudem muss die Korrektur im laufenden Kalenderjahr, für das der Lohn abgerechnet wird, vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung erfolgen.

Die Möglichkeit der rückwirkenden Änderungen im laufenden Kalenderjahr hatte die Finanzverwaltung bisher regelmäßig verneint. Sie kann aber sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu steuerlichen Entlastungen führen. Und auch Sozialversicherungsbeiträge können so gemindert werden.

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