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Wer hat Anspruch auf Mütterrente?

om (CF)

Aktualisiert am 02.07.2014Lesedauer: 2 Min.
Mütterrente: Grundsätzlich berechtigt ist, wer an der Kindererziehung eines vor 1992 geborenen Kindes beteiligt warVergrößern des Bildes
Mütterrente: Grundsätzlich berechtigt ist, wer an der Kindererziehung eines vor 1992 geborenen Kindes beteiligt war (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Nicht nur Mütter haben Anspruch auf Mütterrente und sind berechtigt, von den zusätzlichen Leistungen zu profitieren. Theoretisch können fast allen Menschen, die ein Kind erzogen haben, die zusätzlichen Entgeltpunkte dafür angerechnet werden - sofern das jeweilige Kind vor 1992 geboren wurde. Hier erfahren Sie, wer alles berechtigt sein kann.

Anspruch auf Mütterrente - nur für gesetzlich Versicherte

Die Mütterrente ist keine eigenständige Rente, sondern eine Leistungssteigerung der bestehenden gesetzlichen Rentenversicherung. Aus diesem Grund haben auch nur gesetzlich Rentenversicherte Anspruch auf Mütterrente. Beamte etwa sind hiervon ausgenommen.

Weiterhin müssen die Erziehungszeiten grundsätzlich von der Deutschen Rentenversicherung anerkannt werden. Ist dies nicht der Fall, etwa weil die Kindererziehung im Ausland erfolgte, besteht auch kein Anspruch auf Mütterrente.

Wer grundsätzlich berechtigt ist

Nach §56 SGB VI wird die Kindererziehungszeit jenem Elternteil zugeordnet, der das Kind erzogen hat. Liegen der Deutschen Rentenversicherung dazu keine anderweitigen Erkenntnisse vor, wird sie – und damit auch der Anspruch auf Mütterrente – automatisch den leiblichen Müttern zugeschrieben. Diese profitieren also am häufigsten von der Rentenaufstockung, woraus sich auch der Begriff Mütterrente ableitet. Dieser ist jedoch missverständlich, denn die Leistungen können auch anderen Personen angerechnet werden.

Grundsätzlich berechtigt kann sein, wer an der Kindererziehung eines vor 1992 geborenen Kindes beteiligt war. Wer aus diesem Grund bereits Kindererziehungszeit auf seinem Rentenkonto verbuchen kann, hat entsprechend auch Anspruch auf Mütterrente. So können nach Informationen der Deutschen Rentenversicherung zum Beispiel auch Vätern, Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern die Zeiten auf ihrem Rentenkonto angerechnet werden.

Nachweis der Berechtigung

Grundlegend kann jede leibliche Mutter eines Kindes die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten an eine Person übertragen, welche die Erziehung durchgeführt hat oder an ihr eindeutig beteiligt war.

Ausgenommen davon sind gewerbliche Erzieher wie etwa Tagesmütter. Die entsprechende übereinstimmende Erklärung ist bei der Deutschen Rentenversicherung einzureichen. Wurden die Zeiten für ein vor 1992 geborenes Kind bereits auf eine andere Person übertragen, hat diese Person auch einen Anspruch auf Mütterrente. Ist eine Einigung mit der leiblichen Mutter nicht möglich, muss der vermeintlich Berechtigte seinen Anspruch bei der Deutschen Rentenversicherung anmelden und Belege für seine Berechtigung vorbringen.

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