t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon

Menü Icont-online - Nachrichten für Deutschland
Such Icon
HomeWirtschaft & FinanzenRatgeberSteuern & RechtGrundsteuer

Grundsteuererklärung: Wer muss eine abgeben? Wann ist sie fällig? | Überblick


So gelingt Ihnen die neue Grundsteuererklärung


Aktualisiert am 06.07.2022Lesedauer: 4 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
Qualitativ geprüfter Inhalt

Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

Zum journalistischen Leitbild von t-online.
Einfamilienhaus (Symbolbild): Eigentümer müssen in diesem Jahr eine zusätzliche Steuererklärung abgeben.Vergrößern des Bildes
Einfamilienhaus (Symbolbild): Eigentümer müssen in diesem Jahr eine zusätzliche Steuererklärung abgeben. (Quelle: wakila/getty-images-bilder)

Viele Haus- und Wohnungsbesitzer bekommen dieser Tage Post vom Finanzamt. Denn ab dem 1. Juli müssen sie ihm allerlei Daten übermitteln. Wir erklären, welche das sind und wo Sie sie finden.

Jahr für Jahr zahlen Eigentümer Grundsteuer, doch in diesem Jahr haben sie noch eine weitere Pflicht: die Abgabe einer Grundsteuererklärung beim Finanzamt (mehr dazu hier). Einige Behörden verschicken daher aktuell Informationsschreiben, in denen Besitzer von Häusern, Wohnungen und Grundstücken aufgefordert werden, diese zusätzliche Steuererklärung einzureichen.

Aber auch wer keinen Brief bekommt, ist zur Abgabe verpflichtet. Möglich ist das ab dem 1. Juli bis spätestens 31. Januar 2023 – und zwar in der Regel elektronisch per Elster-Verfahren. Doch welche Daten gehören in die Grundsteuererklärung? Und wo finde ich sie? Wir haben alle wichtigen Infos für Sie im Überblick.

Wer muss überhaupt eine Grundsteuererklärung abgeben?

Die Pflicht betrifft Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken, von Eigentumswohnungen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Laut Bundesfinanzministerium geht es um rund 36 Millionen "wirtschaftliche Einheiten", was das Vorhaben zu einem der größten Projekte der Steuerverwaltung in der deutschen Nachkriegsgeschichte macht.

Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, muss der Erbbauberechtigte aktiv werden, der ein Gebäude auf diesem Grundstück errichtet. Der Grundstückseigentümer, der sogenannte Erbbauverpflichtete, muss ihn dabei unterstützen.

Bei Grundstücken, die mit fremden Gebäuden bebaut sind, ist der Eigentümer des Grundstücks zur Abgabe der Erklärung verpflichtet, der Gebäudeeigentümer muss mitwirken.

Die Grundsteuer: Die Grundsteuer ist eine Steuer auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden. Anders als die Grunderwerbssteuer wird sie jedes Jahr fällig. Wie viel man zahlt, ist abhängig vom Wohnort, dem Grundstück und dem Gebäude. Bei den meisten Wohnungseigentümern geht es um einige Hundert Euro im Jahr, Besitzer von Mietshäusern müssen dagegen oft vierstellige Beträge zahlen. Diese können sie auf die Mieter umlegen (wie das geht, lesen Sie hier). Die Steuer muss reformiert werden, weil das Bundesverfassungsgerichts die bisherige Berechnung 2018 für verfassungswidrig erklärt hatte. Daher müssen nun alle Immobilien und Grundstücke neu bewertet werden. Erstmals fällig wird die neu berechnete Grundsteuer dann 2025.

Welche Daten muss ich angeben?

Das hängt davon ab, welches Berechnungsmodell in Ihrem Bundesland angewendet wird. Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben sich der Grundsteuerregelung des Bundes angeschlossen.

Wer dort wohnt, muss dem Finanzamt folgende Daten übermitteln:

  • Grundbuchdaten (etwa Adresse, Eigentümer, Flurnummer, Grundstücksfläche)
  • Art der Nutzung (Wohnen oder gewerbliche Nutzung)
  • Bodenrichtwert
  • Aktenzeichen des Einheitswertes
  • Wohnfläche
  • Art der Immobilie (Ein- oder Zweifamilienhaus, Mietshaus, Eigentumswohnung)
  • Baujahr
  • Zahl der kleinen, mittleren und großen Wohnungen, wobei "klein" unter 60 Quadratmeter bedeutet, "mittel" 60 bis 100 Quadratmeter und "groß" mehr als 100 Quadratmeter
  • Zahl der Garagen und Stellplätze

In Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gilt hingegen das sogenannte Flächen-Faktor-Modell. Dafür reicht es, folgende Angaben zu machen:

  • Grundbuchdaten (etwa Adresse, Eigentümer, Flurnummer, Grundstücksfläche)
  • Art der Nutzung (Wohnen oder gewerbliche Nutzung)
  • Bodenrichtwert (nicht in Bayern und Hamburg; in Hessen will das Finanzamt den Bodenrichtwert ergänzen)
  • Aktenzeichen des Einheitswertes
  • Wohnfläche

Baden-Württemberg wiederum hat sich für das Bodenwertmodell entschieden. Demnach sind Eigentümer zu diesen Angaben verpflichtet:

  • Grundbuchdaten (etwa Adresse, Eigentümer, Flurnummer, Grundstücksfläche)
  • Art der Nutzung (Wohnen oder gewerbliche Nutzung)
  • Bodenrichtwert
  • Aktenzeichen des Einheitswertes

Gut zu wissen: Einige Bundesländer unterstützen Eigentümer bei der Grundsteuererklärung, indem sie selbst bestimmte Daten bereitstellen. Eine Übersicht, wie die Länder die Grundsteuer organisieren, finden Sie hier. Hilfreich ist es auch, den Einheitswertbescheid beim Finanzamt anzufordern, denn er enthält in der Regel viele der benötigten Daten.

Wo finde ich meine Grundbuchdaten?

Grundbuchdaten wie die Flurnummer und die Gemarkung können Sie Ihrem Grundbuchauszug entnehmen. Diesen bewahren Sie idealerweise bereits bei Ihren Kaufunterlagen zur Immobilie oder zum Grundstück auf.

Ist das nicht der Fall, müssen Sie den Auszug beim Grundbuchamt Ihrer Gemeinde beantragen. Wie das geht, lesen Sie hier. Den gibt es allerdings nicht kostenlos. In der Regel werden dafür 10 Euro fällig, für die beglaubigte Variante zwischen 15 und 20 Euro.

Gut zu wissen: Die Gemarkung bezeichnet das Gebiet, in dem sich Ihr Grundstück befindet. Sie setzt sich aus mehreren sogenannten Fluren zusammen, die wiederum aus verschiedenen Grundstücken oder Flurstücken bestehen. Ein Grundstück kann mehrere Flurstücke umfassen.

Wo finde ich den Bodenrichtwert?

Es ist zwar in vielen Bundesländern möglich, Bodenrichtwerte über das Bodenrichtwert-Informationssystem Boris abzurufen, diese können aber ausdrücklich nicht für die Grundsteuererklärung verwendet werden, wie es auf der Webseite heißt. Noch nicht.

"Die Bodenrichtwerte sollen zukünftig einheitlich über Bodenrichtwertinformationssysteme abgerufen werden können", sagte die Steuerberaterin Melanie Köstler der "Wirtschaftswoche". "Dass bislang im Internet bei diesen Systemen teilweise extra Hinweise zu finden sind, dass die angezeigten Werte nicht für die Grundsteuer genutzt werden sollen, sollte also ein Übergangsphänomen sein."

In Nordrhein-Westfalen können Sie den Bodenrichtwert bereits ganz einfach über das Grundsteuerportal der Finanzverwaltung ermitteln. Wählen Sie dafür aus, um welche Grundsteuerart es sich handelt (Land- und Forstwirtschaft oder andere Grundstücke) und geben anschließend Ihre Adresse ein. Nach einem weiteren Klick auf das entsprechende Grundstück erhalten Sie einen Auszug, in dem Sie auch den Bodenrichtwert finden.

Ähnliche Datenabrufe gibt es auch schon in anderen Bundesländern. Eine Übersicht finden Sie hier.

In Baden-Württemberg, Bayern und dem Saarland können Eigentümer den Bodenrichtwert zudem beim jeweiligen Gutachterausschuss ihres Landkreises anfragen. Das kostet in der Regel eine Gebühr.

Wo bekomme ich Hilfe bei der Grundsteuererklärung?

Wie bei der normalen Einkommensteuererklärung können Sie auch für die Grundsteuererklärung einen Steuerberater beauftragen. Einige Anbieter von Steuersoftware arbeiten zudem an Lösungen speziell für die Grundsteuererklärung.

So plant etwa Wolters Kluwer, der Macher der Steuersparerklärung, für Anfang Juli eine Software, die Ihnen nach Eingabe der Grundbuchdaten Ihres Grundstücks automatisch anzeigt, welche Angaben Sie benötigen. Auf bestimmte Datenbestände, etwa die Bodenrichtwerte, greift die Software dann selbst zu und fügt sie automatisch ein.

Hilfe könnte zudem von Ihrer Grundstücks- und Hausverwaltung kommen. Diesen ist es freigestellt, Unterstützung zu leisten. So dürfen sie Ihnen helfen, die Erklärung zu erstellen und über das Elster-Portal online einzureichen. Lohnsteuerhilfevereine sind hingegen nicht befugt, eine Grundsteuererklärung für Sie abzugeben.

Kinder dürfen ihren Eltern helfen

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Erklärung elektronisch einzureichen – etwa weil Sie keinen Internetzugang haben – ist unter Umständen auch eine Abgabe auf Papier erlaubt. Auch hier haben die Bundesländer jedoch unterschiedliche Regelungen. In Hessen etwa müssen Sie dafür einen telefonischen Antrag stellen.

Alternativ dürfen nahe Angehörige die eigene Elster-Registrierung nutzen, um Ihre Grundsteuererklärung zu erstellen. Nahe Angehörige sind zum Beispiel Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister und Kinder.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

Erbe & Steuern


Kirchensteuer







t-online - Nachrichten für Deutschland


TelekomCo2 Neutrale Website