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Was tun bei Bagatell-Unfall? Auch kleine Schrammen können teuer werden


Was tun bei Bagatell-Unfall?
Auch kleine Schrammen können teuer werden

Von dpa-tmn
09.10.2015Lesedauer: 3 Min.
Kleiner Autounfall: Polizei rufen oder nicht?Vergrößern des BildesKleiner Autounfall: Polizei rufen oder nicht? (Quelle: imago/Jochen Tack)
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Es ist nur ein kleiner Unfall. Soll man die Polizei rufen? In der Regel werden bei sogenannten Bagatellunfällen selten die Beamten hinzugeholt. Wenn etwa ein Fahrzeug beim Ausparken das Blinkerglas eines anderen Autos beschädigt oder das Öffnen einer Tür einen Kratzer beim Nachbarauto hinterlässt, ist die Schuldfrage in der Regel eindeutig.

Verursacher und Geschädigter können dann die Adressen austauschen und sich darauf verständigen, den Schaden auf direktem Wege und ohne Versicherung zu regeln. In vielen Fällen funktioniert die Abwicklung dann allerdings nicht so reibungslos. "Es reicht nicht aus, einfach nur eine Visitenkarte hinter den Scheibenwischer zu klemmen", sagt Jens Dötsch, Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht. Das könne als Unfallflucht gewertet werden und sowohl eine Geldstrafe als auch den Führerscheinverlust zur Folge haben.

Mindestens 30 Minuten warten

"Die Rechtsprechung sieht eine Wartezeit von rund 30 Minuten als erforderlich an", erklärt Dötsch. Sollte der Geschädigte auch dann noch nicht zurückgekommen sein, sollte die Polizei noch von der Unfallstelle aus angerufen werden. "Sie kann dann zwar auch ein Bußgeld wegen Unfallverursachung aussprechen, das jedoch wird sich im niedrigen Eurobereich bewegen und ist immer noch günstiger als ein mögliches Strafverfahren wegen Unfallflucht", meint Dötsch.

Auch im umgekehrten Fall, wenn also ein Autofahrer nach der Rückkehr zu seinem Wagen einen Schaden bemerkt, sollte in jedem Fall die Polizei verständigt werden. "Die stellt Ermittlungen an und kann gegebenenfalls den Unfallverursacher ausfindig machen", betont Dötsch. Gerade Parkplätze von Einkaufszentren werden meist auch von Videokameras erfasst, deren Bilder ausgewertet werden können.

Keine Übernahme durch die Versicherung garantiert

"Aber selbst wenn dies nicht gelingen sollte, sehen die meisten Kaskobedingungen der Versicherungen vor, dass im Fall eines fremdverursachten Unfallschadens die Polizei hinzugezogen werden muss", sagt Dötsch. Ohne offizielle Unfallaufnahme könnte die Versicherung die Kostenübernahme verweigern. Der GDV (Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft) selbst hält bei Bagatellunfällen eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht für zwingend erforderlich:

"Wenn der Unfallschaden wenige hundert Euro nicht übersteigt, können die Beteiligten auch selbst ein Unfallprotokoll aufnehmen", sagt GDV-Sprecherin Una Großmann. Es sollte alle wichtigen Informationen wie Kennzeichen, Namen und Adressen sowie Ort und Zeitpunkt des Unfalls enthalten und sich am besten am Europäischen Unfallbericht orientieren. "Den erhält man kostenlos bei seiner Kraftfahrtversicherung", sagt Großmann. Daneben sollten Namen und Adressen von möglichen Zeugen notiert werden.

Fotos sind immer hilfreich

"Hilfreich ist auch, Fotos vom eigenen und gegnerischen Schaden zu machen und die gesamte Unfallstelle von verschiedenen Perspektiven aus zu fotografieren", erklärt Großmann. Wurden Personen verletzt oder war Alkohol im Spiel, sollte in jedem Fall die Polizei informiert werden. Generell unterscheidet sich der Versicherungsschutz bei Bagatellschäden nicht von anderen Schäden: "Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernimmt den Schaden des Gegners. Die Vollkasko übernimmt die Kosten für die Reparatur am eigenen Auto", erläutert Großmann.

Auch wenn ein Autofahrer einen Kleinschaden aus eigener Tasche bezahlen will, sollte er ihn innerhalb einer Woche seiner Versicherung melden. Stellt sich später heraus, dass die Schadenshöhe doch größer ist, kann der Autofahrer den Schaden dann von seiner Vollkasko-Versicherung bezahlen lassen. Wann ein Schaden noch im Bagatellbereich liegt, ist für einen Autofahrer nicht immer zweifelsfrei abzuschätzen. "Eine gesetzliche Definition hierzu gibt es nicht", sagt Dötsch. "Überwiegend wird von den Gerichten die Auffassung vertreten, dass bis zu einer Schadenshöhe von rund 750 Euro noch von einer Bagatelle gesprochen wird."

"Versteckte" Schäden schwer erkennbar

Bei einem Blinkerglas oder einem kleinen Kratzer ist dies noch eindeutig erkennbar, "versteckte" Schäden jedoch sind für den Laien nicht gleich festzustellen. Um eine erste Einschätzung zu bekommen, ob ein größerer Schaden vorliegt und ein Gutachten sinnvoll ist oder ein Kostenvoranschlag ausreicht, genügt meist der Gang zur Werkstatt des Vertrauens. "Tückisch sind insbesondere Unfälle, bei denen die Stoßstange in Mitleidenschaft gezogen wird", sagt Markus Schäpe vom ADAC. Denn auch wenn äußerlich nicht viel zu erkennen ist, könnten Pralldämpfer, Träger oder verdeckte Bleche beschädigt sein.

"Richtig teuer wird es, wenn in der Stoßstange noch Abstandsassistenten oder Parkhilfen eingebaut sind, die durch den leichten Aufprall beschädigt wurden", warnt Schäpe. Auf der sicheren Seite sind Autofahrer in jedem Fall, wenn sie sich mit dem Unfallgegner noch vor Ort verständigen und das schriftlich festhalten. Zwar sei auch eine mündlich getroffene Vereinbarung eigentlich bindend, sagt Rechtsanwalt Dötsch, wenn jedoch etwa der Geschädigte sich später plötzlich nicht mehr daran erinnern kann, sei ein entsprechendes Schriftstück sehr hilfreich.

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