t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenAktuelles

Zusatzvereinbarung: Bei Bankvollmacht an Onlinebanking denken


Zusatzvereinbarung
Bei Bankvollmacht an Onlinebanking denken

Von dpa
06.07.2020Lesedauer: 1 Min.
Was darf ich - und was nicht? Eine Bankvollmacht berechtigt nur zur Durchführung bestimmter Geschäfte.Vergrößern des BildesWas darf ich - und was nicht? Eine Bankvollmacht berechtigt nur zur Durchführung bestimmter Geschäfte. (Quelle: Sebastian Willnow/dpa-tmn./dpa)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Berlin (dpa/tmn) - Eine Konto- oder Depotvollmacht ist keine Generalvollmacht. Sie berechtigt nur zur Durchführung der in der Vollmacht aufgeführten Bankgeschäfte, erklärt der Bundesverband deutscher Banken.

Dazu zählen zum Beispiel: Bargeld abheben, Überweisungen tätigen, Kredite in Anspruch nehmen, die dem Vollmachtgeber gewährt wurden, und der Kauf oder Verkauf von Wertpapieren des Vollmachtgebers. Neue Kredite können in der Regel nicht abgeschlossen werden.

Wird das Konto in einer Filialbank geführt, kann es sinnvoll sein, über eine Zusatzvereinbarung mit der Bank auch am Onlinebanking teilnehmen. So können die Bankgeschäfte für den Hilfsbedürftigen auch von zu Hause aus erledigt werden. Bei Direktbanken wird mit der Vollmachtserteilung in der Regel auch direkt die Nutzung des Onlinebankings vereinbart.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website