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Verjährungsfrist beginnt mit Schlüsselübergabe


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Verjährungsfrist beginnt mit Schlüsselübergabe

Von dpa-tmn, t-online
Aktualisiert am 21.09.2012Lesedauer: 1 Min.
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Nicht selten gibt es nach dem Auszug aus einer Wohnung Streit zwischen Mieter und Vermieter. Will der Vermieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses Schadenersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache geltend machen, hat er dafür sechs Monate Zeit, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. Wichtig dabei: Die Verjährungsfrist startet mit der Rückgabe der Mietwohnung.

Wird die Mietwohnung vor dem eigentlichen Ende des Mietverhältnisses zurückgegeben, muss dies einvernehmlich erfolgen, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Der Mieter könne nicht einfach ausziehen (Az.: VIII ZR 8/11).

In dem verhandelten Fall endete das Mietverhältnis am 30. September, die Mieter zogen aber schon Ende Juni aus. Die offizielle Wohnungs- und Schlüsselübergabe fand am 1. Oktober statt. Laut Bundesgerichtshof begann die Verjährungsfrist hier nicht mit dem Auszug der Mieter, sondern erst im Oktober. Der Grund: Die Wohnungsschlüssel seien erst im Oktober übergeben worden. Damit habe der Vermieter noch nicht die volle Sachherrschaft über die Wohnung erhalten.

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