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Mietrecht | Mieter haben keinen Anspruch auf Mietverträge in ihrer Muttersprache


Mietrecht
Mieter haben keinen Anspruch auf Mietverträge in ihrer Muttersprache

Von dpa-tmn
28.10.2013Lesedauer: 1 Min.
Ausländische Mieter haben zwar kein Recht auf einen Vertrag in ihrer Muttersprache, sie können sich den Vertrag aber übersetzen lassenVergrößern des BildesAusländische Mieter haben zwar kein Recht auf einen Vertrag in ihrer Muttersprache, sie können sich den Vertrag aber übersetzen lassen (Quelle: dpa-bilder)
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Mieter mit schlechten Deutschkenntnissen haben keinen Anspruch auf einen in ihrer Muttersprache verfassten Mietvertrag. Auch wenn der Mieter aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse einzelne Klauseln im Mietvertrag nicht versteht, sind diese dennoch für ihn bindend. Darüber informiert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Mieter darf Vertrag übersetzen lassen

Ausländische Mieter können auf eigene Kosten einen Übersetzer zum Vertragsabschluss hinzuziehen. Sollte kein Übersetzer anwesend sein, muss der Vermieter dem Mieter eine angemessene Zeit einräumen, in der sich der Mieter über den Vertragsinhalt informieren oder diesen übersetzen lassen kann.

Bei Einigung auf Übersetzung ist Vertrag wirksam

Wenn sich Vermieter und Mieter einig sind, den Mietvertrag in einer anderen Sprache zu verfassen, dann ist dieser Vertrag wirksam. Haus & Grund weist jedoch darauf hin, dass spätestens bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Übersetzung in die deutsche Sprache notwendig würde.

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