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Durch Untervermietung kann Ihre eigene Miete steigen: Wann Mehrkosten drohen


Wann Mehrkosten drohen
Untervermietung: Darauf müssen Sie achten

Von dpa
Aktualisiert am 18.10.2019Lesedauer: 2 Min.
Untervermietung: Mieter können einen Teil Ihrer Wohnung vermieten. Jedoch kann der Vermieter einen Zuschlag verlangen.Vergrößern des BildesUntervermietung: Mieter können einen Teil Ihrer Wohnung vermieten. Jedoch kann der Vermieter einen Zuschlag verlangen. (Quelle: Felix Kästle/dpa)
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Die Mieten steigen, Wohnraum ist knapp – so liebäugeln viele damit, Teile ihrer Wohnung an Dritte zu vermieten und so die eigenen Finanzen etwas zu verbessern. Doch das kann teuer werden.

Einen Untermieter aufnehmen darf nicht jeder Mieter einfach so. Der Vermieter kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass ein Zuschlag gezahlt wird, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).

Wann Sie Untermietzuschlag zahlen müssen

Will ein Mieter seine Wohnung vollständig untervermieten, braucht er die Erlaubnis des Vermieters. Einfacher ist es nach Angaben des DMB, wenn der Mieter nur einen Teil seiner Wohnung Dritten überlässt. In diesem Fall darf der Vermieter nicht ablehnen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Dazu zählt, wenn er so seine Kosten für die Wohnung reduzieren will.

Nach dem Gesetz darf der Vermieter seine Erlaubnis aber von einer Mieterhöhung in Form eines Untermietzuschlags abhängig machen. Voraussetzung ist laut Mieterbund, dass die Untervermietung ohne Mieterhöhung für den Vermieter unzumutbar wäre. Das ist etwa dann der Fall, wenn durch die (teilweise) Überlassung der Wohnung an Dritte die Mietsache in erhöhtem Maße abgenutzt wird oder höhere Betriebskosten anfallen.

Urteile zu Untermietzuschlag

Die Höhe ist nicht gesetzlich festgelegt. 25 Euro pro Monat und Untermieter hielt das Landgericht Berlin bei einer Vier-Zimmer-Wohnung für angemessen, wenn die Untervermietung sonst für den Vermieter unzumutbar gewesen wäre (Az.: 63 S 152/14).


Doch die stärkere Belegung der Wohnung rechtfertigt nicht immer einen Untermietzuschlag, wie das Landgericht Berlin in einem anderen Fall entschieden hat (Az.: 64 S 104/18). Und erst recht kann der Vermieter demnach keinen Zuschlag bei einer gleichbleibenden Belegung der Wohnung fordern. Die Höhe der vom Mieter erzielten Untermiete spielt keine Rolle. Eine Klausel im Mietvertrag, die einen pauschalen Untermietzuschlag von 50 Euro vorsieht, ist unwirksam.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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