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Neue Sonderabschreibung lockt zum Immobilienkauf


Aktuelle Regelung
Immobilien: Neue Abschreibung spart bis zu fünf Prozent

Von dpa
Aktualisiert am 28.10.2019Lesedauer: 2 Min.
Häuserreihe mit Neubauten: Wer Wohnraum schafft, kann Aufwendungen zeitlich beschränkt gewinnmindernd geltend machen.Vergrößern des BildesHäuserreihe mit Neubauten: Wer Wohnraum schafft, kann Aufwendungen zeitlich beschränkt gewinnmindernd geltend machen. (Quelle: Florian Schuh/dpa-bilder)
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Wenn Sie überlegen, eine neue Immobilie anzuschaffen, lohnt es, genau aufzupassen. Unter Umständen profitieren Sie nämlich von einer neuen Sonderabschreibung.

Wollen Vermieter eine neue Immobilie kaufen und dafür Sonderabschreibungen geltend machen, müssen sie am Jahresende aufpassen. Der wirtschaftliche Übergang muss noch im Baujahr erfolgen. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin hin.

Die neue Abschreibung nach Paragraf 7b des Einkommensteuergesetzes soll – insbesondere in Großstädten mit wenig bezahlbarem Wohnraum – Investitionsanreize für Vermieter schaffen.

Neben normalen Abschreibungen können diese für neu gebaute Wohnungen oder Häuser Sonderabschreibungen von jährlich bis zu fünf Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung in Anspruch nehmen, erklärt der Geschäftsführer des BLV Uwe Rauhöft. Dies gilt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie den folgenden drei Jahren.

Neu heißt "Im Jahr der Fertigstellung angeschafft"

Schwierig kann diese Regelung werden, wenn der Vermieter die Immobilie anschafft – also nicht selbst bauen lässt. Nach Ansicht des Gesetzgebers bedeutet neu, dass eine Wohnung im Jahr der Fertigstellung angeschafft werden muss, wie Rauhöft erklärt. Das heißt: "Wenn eine Wohnung im November fertiggestellt und im Januar gekauft wird, ist sie nicht neu. Aber eine Wohnung, die im Januar fertiggestellt und erst im September angeschafft wird, ist neu."

Übergangszeitpunkt wird im Notarvertrag vereinbart

Gerade im letzten Quartal des Jahres sollten Käufer deshalb darauf achten, was als Anschaffungsdatum gilt, so der BVL. Angeschafft ist eine Immobilie, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten übergehen. Dieser Übergangszeitpunkt wird im Notarvertrag vereinbart.


Typischerweise benutzt man dafür den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung. "Wenn das der Fall ist, muss nicht nur der Notartermin, sondern auch die Kaufpreiszahlung im Jahr der Fertigstellung der Wohnung erfolgen – damit die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden kann", sagt Rauhöft.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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