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Urteil: Handwerker können für erkennbaren Schädlingsbefall haften


Urteil
Handwerker können für erkennbaren Schädlingsbefall haften

Von dpa
24.06.2020Lesedauer: 1 Min.
Wird beim Dachausbau ein Schädlingsbefall erkannt, muss der Auftraggeber umgehend informiert werden.Vergrößern des BildesWird beim Dachausbau ein Schädlingsbefall erkannt, muss der Auftraggeber umgehend informiert werden. (Quelle: Kai Remmers/dpa-tmn./dpa)
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Bremen (dpa/tmn) - Handwerker müssen unter Umständen für Schäden aufkommen, wenn sie erkennbaren Schädlingsbefall nicht gemeldet haben. Denn als Auftragnehmer haben sie automatisch eine Prüf- und Hinweispflicht.

Weisen sie also den Auftraggeber nicht auf Schäden hin, haften sie für einen später entstandenen Schaden, entschied das Landgericht Bremen (Az.: 4 O 1372/12), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger einen Zimmerer mit Innenausbauarbeiten im Dachgeschoss beauftragt. Außerdem sollte ein Dachdeckermeister die vorhandene Eindeckung abnehmen, eine Wärmedämmung einbauen und das Dach neu eindecken.

Später bemerkte der Mieter Fraßgeräusche und Fraßmehl. Ein Sachverständiger stellte fest, dass der Dachstuhl mit Hausbock befallen war, und dies bereits seit mindestens drei bis fünf Jahren. Zudem gab es Anhaltspunkte, dass der Hausbockbefall schon während der Ausbauarbeiten erkennbar war. Der Auftraggeber machte deshalb seinen Schaden gegen die beiden Handwerker geltend.

Mit Erfolg: Nach Auffassung des Gerichts hätten die Auftragnehmer die Nebenpflicht gehabt, den Altbestand vor Beginn der Sanierungsarbeiten auf "Vorschäden" zu überprüfen. Bei Erkennen des Schädlingsbefalls hätten sie den Auftraggeber darauf hinweisen müssen. Es sei nicht notwendig, dass der Auftraggeber vorher eine Frist zur Überprüfung auf Schädlingsbefall setzt. Da sie bei einer Sichtprüfung der freiliegenden Sparren den Befall schon hätten erkennen müssen, sind sie zu Schadensersatz verpflichtet.

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